Versicherungsmakler muss Schadensersatz für Fehlberatung zahlen

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Seit der Novellierung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (kurz: VVG) im Jahr 2007 wurde die Haftung des Versicherungsmaklers verschärft. Gerade dann, wenn die abgeschlossene Versicherung im Schadensfall doch nicht eingreift oder wenn der Versicherungsmakler die Betreuung der abgeschlossenen Versicherung vernachlässigt hat (insbesondere bei einer Fehlberatung durch den Makler), stellt sich die Frage, wie der Versicherungsmakler dafür in Anspruch genommen werden kann. 

Wofür ein Versicherungsmakler haften muss und ob er sich aus der Haftung durch Haftungsausschlüsse oder Vereinbarungen zwischen den Parteien entziehen kann, wird im Folgenden erläutert. 

Gemäß § 63 VVG ist der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Verletzung seiner Pflichten nach §§ 60 und 61 VVG entstanden ist. 

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs können dem § 280 Abs. 1 BGB entnommen werden. Dazu muss zwischen den Parteien zunächst ein wirksames Vertragsverhältnis bestehen. 

Weiter muss der Versicherungsmakler seine Pflichten aus eben diesem Vertragsverhältnis verletzt haben. Diese Pflichten sind in §§ 60, 61 VVG geregelt. 

Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers

§ 60 VVG regelt die Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers. Demnach ist der „Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen, sodass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen“.

Dies gilt jedoch nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

§ 61 Abs. 1 VVG regelt Beratungs- und Dokumentationspflichten. Demnach hat der „Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 VVG zu dokumentieren. 

Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation jedoch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen“, vgl. § 61 Abs. 2 VVG

Verletzung der Betreuungspflicht kann Schadensersatz auslösen

Außerhalb dieser gesetzlich geregelten Pflichten trifft den Versicherungsmakler auch die sogenannte Betreuungspflicht. Diese verpflichtet den Versicherungsvermittler den Versicherungsvertrag auch nach Abschluss weiter zu betreuen. Dazu muss der Vertrag regelmäßig auf Anpassungsbedarf und Verlängerungen überprüft und der Versicherungsnehmer rechtzeitig auf Änderungen hingewiesen werden. 

Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Kunde ausdrücklich auf umfassenden Versicherungsschutz verzichtet und die weitere Beratung ablehnt. In solchen Fällen ist der Makler nicht dazu angehalten, den Versicherungsnehmer auf Veränderungen und Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14). 

Der Versicherungsmakler muss den Schaden auch verschuldet haben, vgl. § 63 S. 2 VVG. 

Wenn diese Voraussetzungen bestehen, ist ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich zu bejahen.

Haftungsausschlüsse greifen nicht immer

Allerdings kann der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein, wenn ein wirksamer Haftungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart wurde. 

„Von den §§ 60–66 VVG kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.“ (vgl. § 67 VVG). Somit ist kein Haftungsausschluss für Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten möglich. Die Betreuungspflicht ist hingegen nicht in den §§ 60–66 VVG geregelt und darum kann die Haftung bezüglich der Betreuungspflicht des laufenden Vertrages begrenzt werden. 

Zusammenfassung zur Haftung von Versicherungsmaklern 

Wenn Sie also einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Versicherungsmakler geltend machen wollen, müssen Sie folgende Punkte beachten.

  1. Sehen Sie den Maklervertrag ein. Welche Regelungen enthält dieser? Wer ist Ihr Vertragspartner?
  2. Prüfen Sie, ob der Makler eine der o. g. Pflichten schuldhaft verletzt hat.
  3. Prüfen Sie, inwieweit die Haftung wirksam vertraglich ausgeschlossen sein könnte (insb. die Betreuungspflicht des Maklers)
  4. Bringen Sie in Erfahrung, welche Haftpflichtversicherung für Pflichtverletzungen des Maklers eintritt und melden Sie den Sachverhalt schriftlich dem Makler (Ihrem Vertragspartner aus Ziff. 1) und seiner Haftpflichtversicherung.


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