Versicherungsrecht: Übereignungsklausel in Kaskoversicherung für Oldtimer unwirksam

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Übereignungsklausel in Oldtimer-Kaskoverträgen ist unwirksam

Das OLG Karlsruhe hatte über die Wirksamkeit einer Übereignungsklausel in einem Oldtimer-Kaskovertrag zu entscheiden, wonach der Versicherer im Falle des Diebstahls Eigentümer des Oldtimers werden sollte. Nach dieser Vertragsklausel sollte der Versicherer Eigentümer des Oldtimers werden, wenn das Fahrzeug nicht binnen eines Monats nach erfolgtem Diebstahl zurückerlangt werden kann.

Anspruch des Versicherten auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugschlüsseln

In dem der oben genannten Problematik zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer seine Haftpflichtversicherung auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs und von Fahrzeugschlüsseln verklagt, nachdem sein Maserati GT 3500 gestohlen und die Versicherung sich den Fahrzeugbrief und die Fahrzeugschlüssel hatte geben lassen. Den hierfür notwendigen Anspruch leitete die Versicherung aus einer Klausel aus dem Kfz-Kaskovertrag her. Das Ausgangsgericht wies die Klage der Versicherungsnehmers ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das OLG Karlsruhe den Versicherer zur Herausgabe des Fahrzeugbriefs und der Fahrzeugschlüssel. Zur Begründung führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Übereignungsklausel bei Oldtimerfahrzeugen gerade zu einer Bevorteilung des Versicherers führten, denn Oldtimerfahrzeuge würden im Gegensatz zu allen anderen Fahrzeugen mit der Zeit an Wert zugewinnen.

Übereignungsklausel bei Oldtimern wegen Wertsteigerung unwirksam

Das OLG Karlsruhe gestand zwar zu, dass Übereignungsklauseln bei Kaskoversicherungsverträgen durchaus üblich und nicht zu beanstanden sind, bei Oldtimern allerdings würde deren Wertsteigerung außer Acht gelassen werden, was dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereicht. Zudem habe der Versicherungsnehmer gerade bei Oldtimern ein hohes Interesse daran, dass das Fahrzeug auch nach einer einmonatigen Wartefrist gefunden und an ihn zurückgeführt wird. Die Verwendung derselben Übereignungsklausel bei normalen Kfz und bei Oldtimern ist unwirksam. In der Folge konnte sich der Versicherer auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Der Fahrzeugbrief und die Fahrzeugschlüssel waren herauszugeben.

OLG Karlsruhe (Urteil vom 01.09.2016 – 12 U 90/16)

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