Versicherungsregresse: Reiserücktrittsversicherung ist Sachversicherung i.S. von § 86 I 1 VVG

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Der BGH  hat in seinem Urteil vom 21.04.2021 -IV ZR 169/20-  klar gestellt, dass  die Reiserücktrittskostenversicherung eine Sachversicherung ist, und nach Regulierung die auf den Versicherer nach § 86 I 1 VVG übergegangene Forderung ein Regressanspruch gegen den Reiseveranstalter hat.

Ob die Reiserücktrittskostenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung anzusehen ist, wurde in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Der BGH hat entschieden, dass maßgebend für die Abgrenzung zwischen Schadens- und Summenversicherung ist, ob die Versicherung auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist (Schadensversicherung) oder ob sie einen abstrakt berechneten Bedarf (Summenversicherung) zu decken verspricht.

Damit können übergangsfähigen Ansprüche z.B.  aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß  §§ 812 ff. BGB regressiert werden.

Der Ersatzanspruch des geschädigte Versicherungsnehmers, ist  ein Bereicherungsanspruch, wenn er den bei ihm eingetretenen Schaden kompensiert. So ist es bei dem Anspruch der Versicherungsnehmers auf Rückzahlung überzahlter Stornoleistungen an den Reiseveranstalter.

Der Anspruch des Versicherungsnehmers resultiert daraus, dass ihm gegen den Reiseveranstalter, dem er vorab den vollen Reisepreis gezahlt hat, wegen überhöhter Stornokosten ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Dieses Interesse auf (vollständigen oder teilweisen) Ersatz der Stornokosten ist seinerseits Gegenstand des Versicherungsvertrages.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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