Reiserücktrittsversicherung: Lebensfremdes Regulierungsverhalten des Versicherers

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Bei der Buchung einer Reise, sei es direkt im Reisebüro oder über ein Internetportal, wird der Kunde regelmäßig gefragt, ob er auch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wünscht. Diese erstattet Stornogebühren, falls es dem Reisenden aus einem wichtigen Grund, beispielsweise einer unvorhergesehenen Erkrankung, nicht möglich ist, die Reise wie geplant anzutreten. Der Abschluss einer solchen Versicherung erfolgt dabei in der Weise, dass die Versicherungsprämie zusammen mit dem Gesamtpreis der Reise gezahlt wird.

Versicherungsrechtlich tätige Anwälte, aber auch Verbraucherorganisationen wie beispielsweise der Bund der Versicherten bzw. die Verbraucherzentralen, müssen leider vermehrt feststellen, dass Versicherer immer öfter versuchen, durch kleinliche und lebensfremde Auslegungen des abgeschlossenen Vertrages, sich von ihrer Eintrittspflicht gegenüber dem Kunden zu befreien. Besonders deutlich wird dies am Fall, über den das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 04.07.2013 (Az.: 10 C 508/12) zu entscheiden hatte:

Im Rahmen des Buchungsvorganges über das Internet hatte der Reiseveranstalter in seinen Reisebedingungen den Reisenden verpflichtet, die Bordkarten für den gebuchten Flug selber auszudrucken. Dem ist der Kunde auch nachgekommen. Aufgrund einer schweren Erkrankung war der Reisende jedoch letzten Endes daran gehindert, die Flugreise wie geplant anzutreten. Er stornierte daraufhin unverzüglich die Reise und machte gegenüber dem Reiserücktrittsversicherer die ihm in Rechnung gestellten Stornogebühren abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung geltend. Dieser verweigerte jedoch die Leistungen mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer durch das Ausdrucken der Bordkarte die Reise bereits angetreten habe und nach Antritt der Reise bedingungsgemäß kein Anspruch mehr auf die versicherten Leistungen bestehe.

Das Amtsgericht widersetzte sich dieser kleinlichen und lebensfremden Beurteilung durch den Versicherer. Allein das Ausdrucken einer Bordkarte am heimischen PC stellt noch keinen Antritt der Reise dar. Nach der Lebenswirklichkeit wird eine Reise erst dann angetreten, wenn man sich am Flughafen einfindet, um beispielsweise das Gepäck aufzugeben. Maßgeblich ist daher der tatsächliche Antritt der Reise.

RA Andreas Holzer,

Fachanwalt für Versicherungsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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