Versorgungsausgleich nach kurzer Ehe: Wie ist die Rechtslage?

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Ehen können auch nach kurzer Zeit scheitern, eine Scheidung ist dann oft nach wenigen Monaten bzw. Jahren unvermeidbar. Aber was passiert dann mit dem Versorgungsausgleich, wenn man ihn nicht im Ehevertrag ausgeschlossen hat und sich nach kurzer Zeit scheiden lässt? Besteht dann Anspruch auf Versorgungsausgleich gegen den Partner?

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich dient der Absicherung von Ehegatten im Alter, wenn Ehegatten sich scheiden lassen. Das gilt z. B. für all die Fälle, in denen ein Ehepartner aus familiären Gründen über Jahre beruflich zurücksteckte und damit auch seine Anwartschaften z. B. auf Altersrente deswegen geringer ausfallen. Solche „Schieflagen“ in der Altersvorsorge soll der Versorgungsausgleich abfangen. Um den Ausgleich auch wirklich grundsätzlich herbeizuführen, wird der Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens automatisch durchgeführt, wenn er nicht per Ehevertrag ausgeschlossen wurde.

Dabei sieht der Versorgungsausgleich vor, dass der Ehepartner mit z. B. umfangreicheren Rentenansprüchen die Differenz zu den Rentenansprüchen des anderen Partners ausgleicht. Denn dem Partner mit dem geringeren Rentenanspruch steht z. B. die Hälfte der Differenz zwischen den jeweiligen Rentenanwartschaften als Ausgleichsanspruch zu. So lässt der Partner mit höheren Ansprüchen den Partner mit geringeren Ansprüchen an seiner Altersvorsorge trotz Scheidung teilhaben.

Was wird in den Versorgungsausgleich einbezogen?

Die gesetzliche Grundlage für den Versorgungsausgleich ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Hier wird festgelegt, was im Falle einer Scheidung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und wann der Versorgungsausgleich überhaupt stattfindet. In den Versorgungsausgleich werden u. a. Anwartschaften aus der gesetzliche Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der betriebliche Altersversorgung (inkl. Zusatzversorgung öffentlicher Dienst) und aus der berufsständischen Altersversorgung (z. B. Anwartschaften aus der Ärzteversorgung, Architektenversorgung oder Rechtsanwaltsversorgung) einbezogen.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe?

Das System des Versorgungsausgleichs geht davon aus, dass die Ehepartner über einen längeren Zeitraum füreinander gesorgt haben, ist also Ausdruck der ehelichen Solidarität auch nach einer Scheidung. Um Unklarheiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber deswegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für kurze Ehen in das Versorgungsausgleichsgesetz aufgenommen: Bei Ehen, die vor dem Scheidungsantrag maximal drei Jahre gedauert haben, wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Nur wenn ein Partner ausdrücklich auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht, wird der Versorgungsausgleich auch bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren durchgeführt.

Achtung! Wichtig ist für die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraumes zu wissen, dass es auf den Zeitraum vom Tag der Hochzeit bis zur Einreichung der Scheidung ankommt – nicht auf den Zeitpunkt der Trennung!

Fazit

Der Versorgungsausgleich wird bei kurzen Ehen – anders als bei langen Ehen – nicht automatisch im Scheidungsverfahren durchgeführt. Nur wenn ein Partner hier ausdrücklich auf den Versorgungsausgleich besteht und dieser nicht in einem Ehevertrag ausgeschlossen wurde, findet der Versorgungsgleich bei kurzer Ehedauer überhaupt statt.

Wichtig ist außerdem, zu wissen: Es gibt es Unterschiede im Recht des Versorgungsausgleichs, und zwar in Verfahren, die am oder nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, und Verfahren davor! Anwaltlicher Rat zum Thema Versorgungsausgleich ist deswegen nicht nur bei Ehen von kurzer Dauer enorm wichtig! Deswegen: Schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


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