Sparbuch vom Kind: Wem gehört das Geld auf dem Sparbuch?

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Sparen für die Zukunft des Kindes – das ist das Ziel, das viele Eltern mit einem Sparbuch für das eigene Kind erreichen wollen. Zahlungen aus eigenen Einkommen, Teile des Kindergeldes und Geldgeschenke von Verwandten oder Oma und Opa, alles kommt auf das Sparbuch.

Doch dann passiert es: Es gibt einen finanziellen Engpass in der Familie und das Geld auf dem Sparkonto des Kindes ist die einzige Rücklage. Aber dürfen Eltern auf das Sparkonto des Kindes zugreifen? Kann das Kind später Schadensersatz fordern, wenn die Eltern das Geld auf dem Sparkonto ausgeben und nicht erstatten? Darüber entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss (BGH, Urteil v. 17.07.2019, Az.: XII ZB 425/18).  

Besitz am Sparbuch reicht für Auszahlung 

Um eine Auszahlung des Guthabens auf dem Sparbuch zu erreichen, reicht der Besitz des Sparbuchs, so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wer das Sparbuch vorlegt, an den darf die Bank das Guthaben auszahlen. Aus diesem Grund kann die Bank das Sparguthaben auch an die Eltern des Kindes auszahlen, auf das das Sparbuch ausgestellt ist.

Geht es um die Frage, wem das Guthaben auf dem Sparbuch gehört, hat die rechtliche Beziehung zur Bank deshalb für den BGH nur Indizwirkung.

Wichtiger ist nach Ansicht der Richter vielmehr, wem das Vermögen im Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind zuzuordnen ist. Das bedeutet: Ist das Kind im Verhältnis zu seinen Eltern als „Berechtigter“ einzustufen, können die Eltern das Sparguthaben unter Vorlage des Sparguthabens abheben. Das Kind kann jedoch von den Eltern das Geld ersetzt verlangen, wenn die Eltern ohne Zustimmung über das Sparguthaben verfügen.

Anspruch des Kindes bei Abhebungen vom Sparbuch

Für die Entscheidung darüber, ob das Kind im Innenverhältnis mit den Eltern „Berechtigter“ ist, kommt es darauf an, ob eingezahltes Geld zur freien Verfügung des Kindes bestimmt war oder nicht. Denn nicht jede Art von Geld, das Eltern für ihr Kind erhalten, ist zu ihrer freien Verfügung. Einige Geldbeträge, wie z. B. Geldgeschenke der Großeltern für das Kind, sind von den Eltern treuhänderisch zu verwalten. Das gilt auch für Geldbeträge auf dem Sparbuch des Kindes:

So können z. B. Einzahlungen für das Kind aus dem Einkommen der Eltern so zu verstehen sein, dass sie sich selbst eine freie Verfügungsmöglichkeit über das Geld vorbehalten wollen. Bei Einzahlungen auf das Sparbuch aus Geldgeschenken an das Kind ist das jedoch anders zu beurteilen – ebenso bei Einzahlungen von Geld, das das Kind z. B. mit einem Ferienjob selbst verdient hat: In diesen Fällen sind die Eltern zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet und können über diese Beträge nicht frei verfügen.

Der BGH entschied daher: Die Eltern verstoßen mit einer Abhebung und Verwendung des Sparguthabens des Kindes nicht zwangsläufig gegen elterliche Pflichten und machen sich nicht zwangsläufig gegenüber dem Kind schadensersatzpflichtig. Nur wenn sie ohne Einwilligung des Kindes über treuhänderisch gebundene Beträge verfügen, können sie sich gegenüber dem Kind nach § 816 BGB und § 1664 BGB schadensersatzpflichtig machen.

Bedeutung für die Praxis 

Das Geld auf dem Sparbuch des Kindes können Eltern unter Vorlage des Sparbuches rechtlich unproblematisch abheben. Ist dieses Geld kein treuhänderisch gebundenes „Geld für das Kind“ (Geldgeschenke an das Kind etc.), müssen Eltern das Geld inkl. Zinsen nicht an das Kind zurückbezahlen, selbst wenn das Kind der Abhebung nicht zugestimmt. Ist das Sparguthaben hingegen treuhänderisch gebunden, also in erster Linie für das Kind bestimmt, müssen Eltern, die ohne Zustimmung des Kindes Geld vom Sparbuch abheben, dieses inkl. Zinsen an das Kind erstatten. 

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