Verstoß gegen „Pkw EnVKV“ kann teuer werden

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Autohändler, die in ihrer Fahrzeugwerbung rechtswidrig auf Angaben zu Verbrauch und Emissionen des Autos verzichten, können nach der seit 2004 geltenden Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) mit hohen Vertragsstrafen belegt werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied in einem jetzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 31.8.2010, AZ: I-4 U 58/10) über einen Fall, bei dem ein Autohändler gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen hatte und - wie zuletzt häufig zu beobachten - von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) mit einer Abmahnung belegt wurde. In einer vom Händler abgegebenen (vorformulierten) Unterlassungserklärung wurde ihm im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

Die Unterlassungserklärung war wie folgt formuliert: „Es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (...) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28.5.2004 ... gemacht werden."

Der Händler reagierte auf die Abmahnung, erfüllte deren Vorgaben aber nur zum Teil. Zwar machte er in seiner Fahrzeugwerbung ab sofort Angaben zu Verbrauch und Emissionen der beworbenen Autos - diese allerdings in einer zu kleinen Schriftgröße, also nicht ebenso deutlich hervorgehoben wie der Hauptteil der Werbebotschaft.

Das OLG Hamm vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass der abgemahnte Kfz-Händler auch mit der neuen Werbeanzeige - wegen der zu kleinen Schriftgröße - gegen die selbst abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat. Das Gericht stellte deshalb die angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro fällig.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Nach der Unterlassungsvereinbarung vom 16.3.2006 ist zunächst nicht nur der Fall erfasst, dass überhaupt keine Angaben gemäß der EnVKV gemacht werden, wie dies auch Gegenstand der ursprünglichen Abmahnung war, sondern auch der Fall, dass diese „nicht richtig" im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV gemacht werden ... Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sich die vereinbarte Vertragsstrafenhöhe von 10.000 Euro zweifelsohne im obersten Bereich einer Vertragsstrafenverpflichtung für Verstöße der vorliegenden Art bewegt ... Der Wortlaut der vorliegenden Unterlassungserklärung, der explizit die Sicherstellung der Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen im Sinne des § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVkV) nach Maßgabe der Anlage 4 hierzu zum Gegenstand hat, ist insofern zu Lasten der Beklagten jedoch eindeutig ... Die Beklagte hat sich insgesamt unterworfen, im Sinne der Verordnung bei Neufahrzeugen die nötigen Angaben zu machen. Dazu gehört auch die Art der Darstellung in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Schrift als beim Hauptteil der Werbebotschaft."

Praxis

Automobilhändler sollten in ihrer Fahrzeugwerbung deshalb dringend auf folgende Punkte achten:

1. Jede Werbemaßnahme, die dem Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) unterfällt, sollte genau überprüft werden - insbesondere im Hinblick auf Schriftgröße, farbliche Unterscheidbarkeit sowie Platzierung der notwendigen Verbrauchs- und Emissions-Angaben. Dies gilt vor allem dann, wenn der Händler zuvor bereits Unterlassungserklärungen mit der Androhung von Vertragsstrafen abgegeben hat.

2. Ein Händler sollte niemals eine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Überprüfung abgeben. Sofern der Vorwurf berechtigt ist, sollte das Strafversprechen in jedem Fall auf den tatsächlich monierten konkreten Vorwurf aus der Werbung reduziert werden. Zudem sollte in der Unterlassungserklärung vereinbart werden, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden soll.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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