Verteidigung bei Straftaten im Schiffsverkehr auf dem Bodensee!

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Boote im Hafen

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Von Ostern bis Oktober ist grundsätzlich Schifffahrts-Saison auf den Bodensee und der größte See Deutschlands wird dann intensiv genutzt: Motorboote, Segelschiffe, Ruderer, Kanuten, Stand-Up-Paddler, Schwimmer usw. sind insbesondere bei badetauglichem Wetter in Scharen anzutreffen.  Für Motorboote ab 4,4 kW (6 PS) Leistung und Segelfahrzeuge ab einer Segelfläche von 12 qm muss der Schiffsführer über ein Bodenseeschifferpatent verfügen, also eine von den zuständigen Landratsämtern Konstanz, Bodenseekreis und Lindau abgenommene Prüfung – in Österreich und der Schweiz als weiteren Anrainerstaaten des Bodensees sind gleichlautende Prüfungen zu bestehen. Aber auch wer kein Bodenseeschifferpatent benötigt, muss sich als Bootsführer an Regeln halten, die in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung enthalten sind. Gerade Personen, die sich lediglich einmal ein Boot oder sonstiges Wasserfahrzeug ausleihen, werden in Unkenntnis dieser Regeln belangt.


Strafbare Handlungen

§ 315 StGB bestraft gefährliche Eingriffe in den Schiffsverkehr durch Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Beförderungsmitteln, dem Bereiten von Hindernissen, dem Geben von falschen Zeichen oder Signalen und ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffen.  In diesem Zusammenhang sind Kollisionen bereits relevant.


Gemäß § 315a StGB wird bestraft, wer ein Schiff führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


Diese Vorschriften entsprechen den Regeln im Straßenverkehr, wobei insbesondere die Gefährdung von kleineren Booten oder gerade Schwimmern durch zu geringen Abstand sehr gefährlich und leider häufig ist. Zu beachten ist, dass auf dem Bodensee eine Promillegrenze von 0,8 gilt.

  

Wie wird bestraft?

Bei der Strafbemessung kommt es auf Art und Schwere des Verstoßes an, wobei nicht nur die Höhe des Schadens, sondern auch der Zustand des Fahrers (mögliche Alkoholisierung, Einnahme von Drogen) und die Vorstrafen berücksichtigt werden.


Strafbefehl erlassen – was ist zu tun?

In der Regel erlässt das zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden muss.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Zunächst einmal gilt es, zu prüfen, ob die Tat überhaupt nachgewiesen werden kann, weil es anders als auf der Straße häufig keine Spuren gibt und sich die Beteiligten bei Abständen zudem immer wieder verschätzen. Es ist dementsprechend schon oft gelungen, dass das Verfahren ganz eingestellt oder lediglich ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung verhängt worden ist.

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Straftat im Schiffsverkehr vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener Verteidiger bei Verkehrsstrafsachen auf dem Bodensee unterstütze ich Sie gerne!

Foto(s): Rechtsanwalt Michael Böhler

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