Verteidigung bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201 a StGB

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Verteidigung bei dem Vorwurf: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201 a StGB

Worum geht es?

Die Möglichkeiten sind vielfältig, insbesondere im Internet werden zahlreiche technische Gerätschaften angeboten, mit denen unbeobachtet Video- oder Fotoaufnahmen angefertigt werden können. Der Kreativität der Hersteller scheinen keinerlei Grenzen gesetzt: Ob die Krawatte oder die Armbanduhr mit integrierter Kamera, ob Spy-Stift oder Spy-Feuerzeug, der Spielraum für heimliche Aufnahmegeräte ist groß, selbst im Schlüsselanhänger oder im Wecker können inzwischen Kameras versteckt werden. Allen Möglichkeiten wohnt die Verlockung inne, unbemerkt Fotos oder Videos aufzunehmen. Doch wer sich auf dieses Terrain begibt, befindet sich schnell auf dem Gebiet der Straftat des § 201 a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - wieder.

Was stellt § 201 a StGB unter Strafe und mit welcher Strafe ist bei einem Verstoß zu rechnen?

Gemäß § 201 a Abs. 1 StGB wird, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach Abs. 2 und Abs. 3 wird ebenso bestraft, wer eine durch eine Tat nach Abs. 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht oder wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Was fällt nicht unter § 201 a StGB?

Nicht erfasst ist das bloße Beobachten, auch nicht, wenn dies mit zur Herstellung von Bildaufnahmen geeigneten oder bestimmten Geräten oder zur Vorbereitung einer Aufnahme geschieht. Der Versuch des § 201 a StGB ist ebenfalls nicht strafbar.

Nach § 205 StGB wird die Tat zudem nur auf Antrag verfolgt. Dies bedeutet, dass Sie auch nur dann strafrechtlich belangt werden können, wenn die betroffene Person gegen Sie Strafantrag gestellt hat.

Welche Räumlichkeiten sind von § 201 a StGB erfasst?

Der Anwendungsbereich des § 201 a StGB ist auf Bildaufnahmen solcher Personen beschränkt, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme in Wohnungen oder in gegen Einblick besonders geschützten Räumen befinden bzw. befanden. In solchen Räumlichkeiten besteht regelmäßig ein erhöhtes Vertrauen, nicht einer unbefugten Beobachtung durch Dritte ausgesetzt zu sein. Ausgenommen sind solche Räume, bei denen von einem Vertrauen in die Unbeobachtetheit nicht ausgegangen werden kann, wie Treppenhäuser, Hausflure und Keller in Mehrfamilienhäusern. Auch Terrassen und Balkone unterfallen nicht dem Wohnungsbegriff, sie können aber „sonstige" gegen Einblick besonders geschützte Räume i.S.d. § 201 a StGB darstellen. Unerheblich ist, ob die Wohnung einen Sichtschutz nach außen aufweist; die Wohnung ist im Gegensatz zu einem „sonstigen" besonders geschützten Raum absolut geschützt. 

Ein sonst gegen Einblick besonders geschützter Raum muss zunächst deutlich von der Umwelt abgegrenzt und zum Betreten durch Menschen geeignet sein. Es kann sich um eine allseitig umschlossene Räumlichkeit, aber auch eine Örtlichkeit im Freien handeln, wenn diese eine besondere Schutzeigenschaft aufweist, wie dies bei Toiletten, Umkleideräumen und ärztlichen Behandlungszimmern regelmäßig der Fall ist. Entscheidend ist, dass der Raum einen Sichtschutz aufweist, der gerade gegen Beobachtungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs schützen soll. Ein Schutz vor physischem Eindringen ist nicht erforderlich.

Um „besonders" gegen Einblick zu schützen, muss es besonderer Maßnahmen etwaiger Täter bedürfen, um diesen Sichtschutz zu umgehen, z. B. des Hinaufkletterns an einer Fassade oder auf einen Baum bzw. des Blicks durch ein Schlüsselloch.

Das Opfer muss sich in der Räumlichkeit befinden; Fotomontagen und fiktive Bildinhalte sind damit vom Tatbestand des § 201 a StGB ausgeschlossen. Unerheblich ist hingegen, wo sich der Täter im Zeitpunkt der Bildaufnahme befindet.

Was ist unter einer unbefugten Übertragung einer Bildaufnahme nach § 201 a Abs. 1 StGB zu verstehen?

Hierunter werden Echtzeitübertragungen erfasst, die gerade nicht mit einer dauerhaften Speicherung der Bildaufnahmen einhergehen.

Muss die Aufnahme des Bildes ohne Einwilligung der abgebildeten Person erfolgen?

Für die Verwirklichung des Absatzes 1 muss eine unbefugte Herstellung der Bildaufnahme vorliegen. Befugt hergestellte Bildaufnahmen können jedoch Tatobjekt des Abs. 3 werden, wenn diese unbefugt einer dritten Person zugänglich gemacht werden und die abgebildete Person dadurch in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.

Wann liegt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor?

Es ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob die betroffene Person in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffen und verletzt ist und ob dies gerade auf der Tathandlung beruht.


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