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Verteidigung von Ausländern

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Die Strafverteidigung eines ausländischen Mandanten ist von einigen Besonderheiten geprägt. Häufig ist es so, dass der Mandant der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dies führt dazu, dass er die Vorwürfe nicht richtig versteht und die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant daher schwierig ist.

Hier ist zum einen zu erwähnen, dass nach der Menschenrechtskonvention der Mandant für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Anspruch auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers hat. Dies gilt auch schon für das Ermittlungsverfahren und nicht erst für die Hauptverhandlung. So ist dem Übersetzer auch zu gestatten, zusammen mit dem Verteidiger dessen Mandanten als Dolmetscher in der Justizvollzugsanstalt zu besuchen.

Ebenfalls ist zu beachten, dass zum Beispiel auch ein Anspruch auf Übersetzung, etwa der Anklageschrift oder des Strafbefehls, besteht.

Auch ist zu beachten, dass manche Gerichte davon ausgehen, dass bei einem sprachunkundigen Ausländer generell ein Fall der notwendigen Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Zwar wird dies nicht von jedem Gericht so gesehen, jedoch ist es wohl so, dass sprachunkundige Ausländer eher einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben, als deutschsprachige Mandanten.

Immer im Hintergrund sollte man auch haben, dass neben der strafrechtlichen Verurteilung auch ausländerrechtliche Folgen drohen. Einer Einbürgerung können manche strafrechtliche Verurteilungen entgegenstehen, wenn sie eine bestimmte Höhe erreichen.

Auch die Aufenthaltserlaubnis kann gefährdet sein – mit der Folge, dass es zu einer Abschiebung kommt.


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