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Verteidigungsziel Verfahrenseinstellung

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Bei jeder (vermeintlich) begangenen Straftat soll sich der Beschuldigte frühzeitig effektiv verteidigen lassen. So ist bestenfalls möglich, eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren hinzukommen. Keinesfalls sollte gewartet werden bis ein Strafbefehl ergeht oder die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde.

Falls es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt, wird jeder Strafverteidiger darauf hinwirken, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

Anderenfalls besteht in vielen Fällen trotz dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die Möglichkeit, das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO einzustellen. Voraussetzung ist, dass es sich lediglich um ein Vergehen handelt, die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gibt.

Ansonsten kommt auch eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht. Dafür ist es erforderlich, dass der Beschuldigte nicht (einschlägig) vorbestraft ist und nicht gewisse Zeit zuvor schon einmal nach dieser Vorschrift eingestellt wurde. Der Beschuldigte muss dann Auflagen oder Weisungen erfüllen, wie z.B. in der Praxis am relevantesten einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Damit wird dann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt. Auch die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen.

Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger.


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