Verträge mit chinesischen Unternehmen / Vorteile einer Schiedsvereinbarung

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Deutschland ist mit Abstand Chinas größter europäischer Handelspartner. Dies betrifft sowohl den Import als auch den Export von Waren. Für deutsche Unternehmen ist daher die sichere Vertragsgestaltung besonders wichtig.

Bei Verträgen mit Chinesen ist zunächst zu beachten, dass – wenn nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart wurde – bei Kaufverträgen über bewegliche Gegenstände automatisch das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt (siehe dazu auch meinen Rechtstipp „Die Geltung des UN-Kaufrechts, CISG / Fallstricke bei der Einbeziehung von AGB“).

Kommt es nach Vertragsschluss mit einem chinesischen Vertragspartner zu einer Rechtsstreitigkeit, hat zumeist der chinesische Partner Verhandlungsvorteile: Entweder müsste das deutsche Unternehmen (z.B. wenn es Waren vom chinesischen Unternehmen gekauft hat) in China klagen oder es müsste zunächst in Deutschland geklagt werden und danach das deutsche Urteil in China von einem chinesischen Gericht anerkannt und vollstreckt werden. Beides ist für das deutsche Unternehmen sehr aufwändig und kann am Ende dazu führen, dass die bestehenden Ansprüche gegen den chinesischen Vertragspartner nicht durchgesetzt werden können. Im Falle einer Klage in Deutschland müsste die Klage zunächst übersetzt werden und in China zugestellt werden. Bestehen keine Vollstreckungsmöglichkeiten in Deutschland, müsste ein zugunsten des deutschen Unternehmens ergangenes Urteil in China anerkannt und vollstreckt werden. Ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist nicht nur aufwendig, sondern wird zumeist auch erfolglos sein. Auch eine Klage in China ist für ein deutsches Unternehmen sehr aufwendig und es bestehen große Unsicherheiten dahingehend, ob die bestehenden Ansprüche vom chinesischen Gericht auch anerkannt werden.

Wurde jedoch mit dem chinesischen Vertragspartner eine Schiedsvereinbarung geschlossen, bestehen solche Probleme grundsätzlich nicht. Dies deshalb, weil internationale Schiedsurteile in China vollstreckbar sind; China hat das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. 6. 1958 (UNÜ) unterzeichnet.

Die Durchführung von Schiedsverfahren bei Streitigkeiten mit chinesischen Unternehmen ist auch deshalb vorteilhaft, weil hierbei auch die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache bestimmt werden kann; zumeist wird Englisch gewählt. Daneben kommen auch die weiteren Vorteile eines Schiedsverfahrens im Vergleich zu einem staatlichen Gerichtsverfahren zur Geltung:

  • Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich, so dass eine besondere Vertraulichkeit besteht.
  • Die Schiedsrichter können nach der Sachnähe ausgewählt werden
  • Der Verfahrensablauf ist meist flexibler und zügiger als bei einem staatlichen Verfahren
  • Es besteht kein Instanzenzug (d.h. es gibt keine Berufungen und/oder Revisionen gegen ein Schiedsurteil).
  • Bei einem internationalen Schiedsverfahren können – anders als in einem deutschen, staatlichen Gerichtsverfahren – vom Prozessgegner Unterlagen herausverlangt werden.

Es kann daher grundsätzlich angeraten werden, dass in einem Vertrag mit einem chinesischen Vertragspartner eine Schiedsvereinbarung getroffen wird und hierbei auch eine gängige Schiedsgerichtsinstitution gewählt wird (wie z.B. die ICC in Paris, die DIS in Bonn, das CEAC in Hamburg).

Es liegt auf der Hand, dass es bei den Verhandlungen und Vertragsentwürfen besonders wichtig ist, darauf zu achten, dass die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen wird.

Die Schiedsvereinbarung kann hierbei in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Schiedsklausel geschlossen werden.

Schiedsvereinbarungen können auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam geschlossen werden. Hierbei ist aber besonders auf eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag zu achten. Die Prüfung einer wirksamen Einbeziehung kann sich je nach Einzelfall sehr schwierig gestalten. Fällt z.B. der Hauptvertrag in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, reicht anders als nach dem BGB ein bloßer Hinweis auf die Geltung von AGB für deren Einbeziehung nicht aus; vielmehr müssen diese der anderen Partei auch zugänglich gemacht werden. Dies hat erst kürzlich der Bundesgerichtshof so entschieden.

Deutschen Unternehmen ist daher zu raten, der Vertragsgestaltung auch hinsichtlich der Schiedsvereinbarungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.



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