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Vertragsstrafe- gefordert vom Verband Bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch in dieser Woche vertrete ich wieder einen Mandanten gegen eine Forderung des Verband Bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V..

Forderung: 10.000,00€

Angebot 7.000,00€

Im Aktuellen Fall geht es um zwei über mobile.de als Privatanzeige inserierte Kraftfahrzeuge. In der Verkaufsanzeige wurde somit nicht auf den gewerblichen Charakter hingewiesen. Ausweislich der zwei Jahre zuvor angegebenen Unterlassungserklärung, wurde jedoch genau dies strafbewehrt versprochen. Einzige Ausnahme von dieser Verpflichtung ist der Fall, dass es ich um eigene auf den Anzeigensteller zugelassene Kraftfahrzeuge handelt.

Der Adressat der Forderung wurde anhand der angegebenen Telefonnummer identifiziert, die mit der Telefonnummer übereinstimmt, die bereits zur ersten Abmahnung geführt hat.

Muss eine geltend gemachte Vertragsstrafe immer bezahlt werden?

Die Frage lässt sich einfach beantworten. NEIN!

In diesen Fällen, kommt es ganz entscheidend darauf an, dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe nachgewiesen werden kann, dass es sich bei den angebotenen Fahrzeugen, nicht um Fremdfahrzeuge handelt.

Hinweis:

Leider ist auch jegliche Vermittlungstätigkeit für Freunde oder Bekannte nicht mehr als rein private Handlung anzusehen. Selbst dann nicht, wenn keine Provision gezahlt wird. Reine Gefälligkeiten für Freunde und Bekannte können also schnell zu einem Problem werden.

Um das beste Ergebnis zu erzielen, sollte der Fall durch einen fachkundigen Fachanwalt geprüft werden.

Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zur Gegenseite auf!

DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf

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  • Keine vorschnellen Aktionen!
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