Vertreiberpflichten nach Novellierung des ElektroG 2022

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Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Stuttgart

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Vertreiberpflichten nach ElektroG

Sollten die Mandantschaft entgegen vorstehender Bewertung unter Ziff. 2 nicht als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, sondern nur als Vertreiber zu qualifizieren sind, sind die nachfolgenden Vertreiberpflichten zu erfüllen:

a)         Rücknahmepflichten

Gem. § 17 ElektroG treffen Vertreiber mit mindestens 400qm Laden-, Lager- oder Logistikfläche für Elektro- bzw. Elektronikaltgeräte eine Rücknahmepflicht. Daneben besteht die Möglichkeit der freiwilligen Schaffung von Rücknahmemöglichkeiten gem. § 17 III ElektroG. Die Endnutzer sind gem. § 17 I S. 3 ElektroG nunmehr durch den Vertreiber über die kostenlose Rücknahmemöglichkeit (unentgeltliche Mitnahme des Altgerätes bei Auslieferung des Neugerätes) zu informieren und sich gegenüber dem Endnutzer zu vergewissern ob dieser von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte.

Vorbenanntes gilt grundsätzlich auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, § 17 II S. 1 ElektroG. Die Rücknahme betrifft hierbei allerdings nur Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 i.S.d. § 2 I i.V.m. Anlage 1 ElektroG. Das Produktspektrum der Mandantin betrifft vorliegend Kategorie 2 der Anlage d.h. Bildschirme, Monitore, Laptops und Notebooks.

Die Nichtbeachtung bzw. Nichtbefolgung der Pflichten aus § 17 I und II ElektroG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 45 I Nr. 13a ElektroG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG geahndet werden kann.

Erfolgt die Rückgabe durch den Vertreiber nicht an den Hersteller, so ist der Vertreiber gem. § 17 V ElektroG für eine ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.

b)        Informationspflichten

Gem. § 18 III ElektroG müssen Vertreiber ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:

  • Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 (= Pflicht zur getrennten Entsorgung von Altgeräten vom Hausmüll)
  • Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Akkus/Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 (soweit ohne Zerstörung des Altgerätes möglich und sofern keine Wiederverwendung erfolgen soll)
  • Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach
     § 17 Absatz 1 und 2
  • Eigene Rücknahmeangebote für Altgeräten
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  • Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne = Getrennte Entsorgung der Altgeräte/Batterien/Akkus vom Hausmüll)

Im Falle eines Fernvertreibers (Online-Handel) – hiervon ist auch bei der Mandantschaft auszugehen – sind die vorbenannten Informationen entweder gut sichtbar in den Darstellungsmedien (Webseite) oder schriftlich der Sendung beizulegen.

Die Nichtbeachtung bzw. Nichtbefolgung der Pflichten aus § 18 III ElektroG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 45 I Nr. 13b ElektroG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG geahndet werden kann.

c)         Mitteilungspflichten

Gem. § 29 I 1 ElektroG bestehen nachfolgende Mitteilungspflichten:

  • Kalenderjährliche Meldung der Menge an zurückgenommenen Altgeräten
  • Kalenderjährliche Mengenmeldungen bzgl. Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Altgeräten

Der Hersteller hat gem. § 29 IV ElektroG der Gemeinsamen Stelle und falls eine solche nicht eingerichtet ist, dem Bundesumweltministerium (siehe § 36 ElektroG) bis zum 30.04. des Folgejahres die Mitteilungen bezüglich des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden. Für 2021 wäre das der 30.04.2022.

Die Nichtvornahme bzw. bei nicht richtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Mitteilung ist gem. § 45 I Nr. 15 ElektroG bußgeldbewährt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 EUR nach § 45 II ElektroG.

Foto(s): Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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