Verweigerte Zustimmung zum Hausverkauf: Schadensersatz?
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[image]Auch wenn ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, behält jeder Ehegatte das Alleineigentum über die ihm gehörenden Gegenstände. Will einer der Ehegatten sein Vermögen veräußern, muss der Partner dieser Verfügung jedoch erst zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert und erleidet der Eigentümer der Sache deswegen einen Schaden, kann er diesen grundsätzlich nicht von seinem Ehegatten ersetzt verlangen.
Ein Ehepaar lebte bereits seit mehreren Jahren getrennt, als sich die Frau zum Verkauf eines ihr allein gehörenden Hauses entschloss, das ihr einziges Vermögen darstellte. Sie forderte ihren Noch-Ehemann auf, die nötige Zustimmung zum Verkauf zu erteilen, was der Mann aber ablehnte. Die Frau verlangte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Als sie diese nach einiger Zeit erhielt, waren die Kaufinteressenten bereits abgesprungen, sodass sie das Haus nun 11.000 Euro billiger verkaufen musste. Die Frau zog vor Gericht und klagte von ihrem Mann die Zahlung dieses Betrages ein.
Das Oberlandesgericht Hamm wies jegliche Ansprüche der Frau zurück. Denn nach § 1365 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stehe dem Ehegatten ein freies Mitspracherecht über die Veräußerung des Vermögens seines Partners zu. Müsste er nach der Verweigerung der Zustimmung aber damit rechnen, dass man Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend macht, würde er von seinem Recht nie Gebrauch machen. Darin wäre vielmehr eine Verpflichtung zur Zustimmung zu sehen, was der Gesetzgeber aber nicht gewollt habe. Mit der Vorschrift sollte gerade verhindert werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie durch den Alleingang eines Partners gefährdet werden. Schadensersatz könne nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn die Zustimmung verweigert wurde, um den Partner zu ärgern oder ihm zu schaden. Vorliegend sei ein solcher Fall aber nicht ersichtlich gewesen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 29.09.2011, Az.: II-4 WF 20/11)
(VOI)
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