Verweis in Fußnote auf Internetseite mit genauen Angebotsbedingungen ausreichend?

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Kurz & Bündig:

Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen von Print-Medien ist der bloße Sternchenverweis auf die Internetseite des Unternehmens für den Zugang zu den genauen Angebotsbedingungen nicht ausreichend.

Eine solche Werbung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 4 Nr.4 UWG aF wettbewerbswidrig.

(OLG Bamberg, Urteil vom 22.06.2016 – 3 U 18/16)

1. Sachverhalt

Die Beklagte ist ein großes Möbelhaus, welches auf einem Werbeprospekt mit dem Slogan „19 % MwSt. geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen + 5 % Extrarabatt“ um Kunden warb. Auf der gleichen Seite befand sich eine Fußnote, die auf die Internetseite des Möbelhauses für die genauen Angebotsbedingungen verwies. Die Klägerin ist ein Verbrauchschutzverein. Dieser mahnte diese Praxis zunächst erfolglos ab, erwirkte sodann aber eine einstweilige Verfügung, durch die die beanstandete Werbung untersagt wurde. Die Unterlassungsverfügung wurde vom LG Bamberg mittels Endurteil bestätigt. Die Berufung des Möbelhauses hatte keinen Erfolg.

2. Rechtliche Einordnung

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin richtete sich nach §§ 2, 3 Abs.1 Satz1 Nr.1, 4 UKlaG iVm §§ 8 Abs.3 Nr.3, 3 Abs.1 UWG aF. Die Verkaufsförderungsmaßnahme der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter und damit wettbewerbswidrig. Bei sog. Blickfang-Werbung müssen auch Einschränkungen des Angebots für den Verbraucher klar und deutlich sichtbar sein. Diese streitgegenständlichen Einschränkungen nahmen aber am Blickfang nicht teil, worin das Gericht einen spürbaren Verstoß gegen das Transparenzgebot sah. Bedenkt man, dass beim verwendeten Kommunikationsmittel (der Verkaufsprospekt) angesichts der konkreten Gestaltung der Werbung im Ausmaß einer DIN A 4 Seite keine nennenswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen bestehen, kann sich der Werbende auch nicht darauf berufen, dass die notwendigen Informationen auf andere Weise zur Verfügung gestellt worden sind.

3. Quintessenz

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung sollten Unternehmen darauf achten, dass die geltenden Angebotsbedingungen stets unmittelbar in der Anzeige selbst erkennbar sind.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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