Verwendung der Kreditkarte nach Tod des Inhabers nicht strafbar?

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Das OLG (Oberlandesgericht) Hamm hat am 12.03.2015 eine ehemalige Haushälterin vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Der Tatbestand der Untreue sei nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber seinen Erben eine für eine Untreuestrafbarkeit erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe. Das Gericht hält das Verhalten für straflos.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Mannes betreut. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für ausschließlich eigene Zwecke. Der Verfügungsrahmen dieser Karte lag monatlich bei 5000 €. Nach dem Tod ihres Arbeitgebers erfuhr sie, dass sie nicht zu dessen Erben gehörte. Dennoch tätigte sie mit der Kreditkarte im Jahr 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von 4500 €.

Das Amtsgericht Siegen hat die Angeklagte mit Urteil vom 01.04.2014 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Siegen mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision zu verwerfen. Die Revision vor dem OLG Hamm hatte Erfolg und die Angeklagte wurde freigesprochen. Das OLG Hamm verneint hier – im Widerspruch zu den Vorinstanzen – eine Strafbarkeit der Angeklagten. Es hat den Untreuetatbestand wegen der fehlenden Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten abgelehnt.

Das angefochtene Urteil des LG hat verkannt, dass der Angeklagten weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber seinen Erben eine Vermögensbetreuungspflicht oblag.

Eine solche trifft den Täter nur dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat. Vermögensinteressen richten sich auf das Gewinnen, Erhalten und Vermehren wirtschaftlicher Werte.

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagten die Kreditkarte ausschließlich zur eigennützigen Verwendung überlassen worden. Ebenso war der Verfügungsrahmen der Kreditkarte monatlich auf 5000 € begrenzt. Der monatlich begrenzte Kreditrahmen lasse einen Spielraum zur darüber hinausgehenden Verwendung auch gar nicht zu. Die Parteien schlossen vorliegend auch keine Vereinbarung über die Fürsorge der Vermögensinteressen des Verstorbenen. Man hat sich allenfalls nur über die Vermögensminderung bis zur Höhe des Kreditkartenlimits von 5000 € monatlich geeinigt.

Das OLG Hamm hat auch einen Betrug mangels Täuschung (der Verkäufer im Ladengeschäft) verneint, da sich diese Verkäufer keine Gedanken über die Berechtigung der Angeklagten gemacht haben. Das Kreditunternehmen hat sich grundsätzlich auch verpflichtet, dem jeweiligen Händler bei Vorlage eines ordentlichen Leistungsbelegs den abgewickelten Umsatz zu bezahlen.

Nach Ansicht des Gerichts scheidet daneben auch ein Computerbetrug aus, sofern die Umsätze in einem automatisierten Verfahren getätigt worden sind.

Weiterhin verneint das OLG Hamm auch eine Unterschlagung, da die Angeklagte sich die Kreditkarte nicht zugeeignet hat. In der bloßen Benutzung der Kreditkarte kann eine solche nicht gesehen werden. Auch in dem bloßen Behalten der Kreditkarte nach dem Tod des Verstorbenen liegt noch keine Manifestation der Zueignung bzgl. der Kreditkarte selbst.

Außerdem sei auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten abzulehnen, da eine Schädigung des Kreditkartenausstellers nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich ist.

Das OLG Hamm weist darauf hin, dass ein späteres Wegwerfen der Kreditkarte durch die Angeklagte für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich sei, weil dieses Verhalten eine andere prozessuale Tat darstellt, die nicht von der Anklage umfasst ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2015 – 1 RVs 15/15

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Sven Kaufer


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