Steuerhinterziehung bei Verwendung möglicher Scheinrechnungen

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Scheinrechnungen sind betrügerische oder unechte Rechnungen, die in der Regel dazu dienen, finanzielle Transaktionen vorzutäuschen oder Gelder illegal zu verschleiern. Sie werden häufig u.a dazu verwendet, Steuern zu hinterziehen .

Nach § 14 UstG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden.

Werden von einem Steuerpflichtigen bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Einkommensteuererklärung Scheinrechnungen verwandt, können sowohl er als auch der vermeintliche Rechnungsaussteller sich der Steuerhinterziehung strafbar machen.

Im Wesentlichen handelt es sich bei einer Scheinrechnung um eine gefälschte Dokumentation, die vorgibt, dass eine Transaktion oder Dienstleistung stattgefunden hat, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Die darin aufgeführten Beträge können überhöht oder komplett erfunden sein, und die angeblichen Leistungen oder Waren können nie erbracht oder geliefert worden sein. Scheinrechnungen sind ein Mittel, um Gelder zwischen verschiedenen Konten oder Unternehmen zu transferieren, ohne dass dabei ein echtes Geschäft stattfindet. Dadurch können illegale Einnahmen legitim erscheinen oder rechtmäßig erworbene Gelder können so umgeleitet und in den legalen Geldkreislauf eingeschleust werden, um die Herkunft zu verschleiern. Scheinrechnungen können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, sowohl für diejenigen, die sie ausstellen, als auch für diejenigen, die sie nutzen, um illegale Aktivitäten zu unterstützen.

Nach § 370 Abs. I AO macht sich strafbar, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern 

    unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen

    nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangen.


Kommt es insoweit zu einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, muss das Tatgericht festlegen, weshalb ausgestellte Rechnungen „Scheinrechnungen“ mit der Folge gewesen sein sollen, dass der solche Rechnungen dem Finanzamt vorlegenden Unternehmer daraus kein Recht zum Vorsteuerabzug ausüben konnte. Lässt das Gericht es offen, ob tatsächlich Leistungen erbracht und somit ein Rechtsverhältnis (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2018 – V R 65/17, BFHE 263, 90 Rn. 19) zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsadressaten zugrunde lag, kann hierauf eine Verurteilung nicht gestützt werden. Da damit der Bezugspunkt einer möglichen Scheinrechnung offenbleibt, trägt dann die Beweiswürdigung nicht die Annahme eines Tatvorsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will oder dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Januar 2018 –1 StR 331/17; vom 10. Januar 2019 –1 StR 347/18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 –1 StR 38/11).

Im Rahmen der danach erforderlichen „Parallelwertung in der Laiensphäre“ kann es einen Unterschied machen, ob zu einem Rechnungsaussteller schon gar kein Rechtsverhältnis bestand oder ob lediglich die aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses ausgetauschte Leistung falsch bezeichnet wurde. Dabei hat das Gericht nachvollziehbare Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu machen (das allein zeigt schon, wie wichtig es ist, schon als Angeschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen!). Solcher bedarf es bereits jedenfalls dann, wenn der Rechnungsempfänger die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erklärt und auch abführt). Eine mögliche umsatzsteuerliche Beeinträchtigung muss sich damit im Ergebnis bei einer Gesamtbetrachtung von gegebenenfalls zu Unrecht aus den ausgegebenen Rechnungen gezogener Vorsteuer und von erklärter Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen realisieren (vgl.§ 14 c UStG).

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