Verwendung einer ProViDa-Messung von Motorradfahrern/-innen nur bei Geradeausfahrten möglich

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Das OLG Hamm hat am 26.08.2010 entschieden, dass bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa-System mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße und zu einem Monat Fahrverbot verurteilt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Hierbei lag dem AG eine mit dem ProViDa-System 2000 durchgeführte Messung von einem Motorrad aus vor.

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und hatte mit dieser auch Erfolg. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt teilte am 03.03.2010 mit, dass das Videonachfahrsytem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern momentan bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden darf. Ansonsten könnten Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit zu groß berechnet werden.

Hier ist allerdings unklar geblieben, ob die Messfehlergrenzen eingehalten wurden, d.h. ob die Messfahrt in aufrechter Position durchgeführt wurde, bei der im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar sein darf. Die dargelegten getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind lückenhaft und widersprüchlich. Der Verteidiger muss durch Befragung des Messbeamten herausfinden, ob eine „Schrägfahrt" oder eine „Geradeausfahrt" vorgelegen hat. Im Ergebnis wurde das Urteil hier insgesamt aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen (OLG Hamm, III-3 RBs 226/10 vom 26.08.2010).

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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