Verwertbarkeit der Atemalkoholmessergebnisse

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Voraussetzung einer Verurteilung nach diesem Ordnungswidrigkeitentatbestand ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l oder einer Blutalkoholkonzentration über 0,5 Promille, wobei ausreicht, dass sich die entsprechende Alkoholmenge im Körper befindet. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich der Alkohol noch in der Anflutungsphase befunden hat.

Wegen der Verteidigung gegen den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss, welcher mittels Blutalkoholanalyse nachgewiesen wird, verweise ich auf die Ausführungen zu den Straftatbeständen.

Die Ergebnisse der Atemalkoholanalyse sind nur im Ordnungswidrigkeitenbereich verwertbar.

Obwohl anfänglich umstritten, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, dass es bei der Verwertung der Atemalkoholmessergebnisse keiner Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages bedarf. 

Zwischenzeitlich wurde von der Rechtsprechung die Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Evidential MK III als standardisiertes Messverfahren anerkannt.

Aus diesem Grunde muss sich der Tatrichter nur dann mit der Ordnungsgemäßheit der Messung befassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Daher sind von Seiten der Verteidigung entsprechende mögliche Fehlerquellen vorzutragen. Als Beispiele kommen das Atemverhalten (Hyperventilation/Hypoventilation), die Beeinflussung der Messung durch Begleitstoffe (Mundrestalkohol, Parfüms, …), Nichteinhaltung der Warte- und Kontrollzeiten (Wartezeit nach Trinkende von mindestens 20 Minuten und Einhaltung einer Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Messung) in Betracht.

Nach der Rechtssprechung soll die Nichteinhaltung der Wartezeit die Unverwertbarkeit des Messergebnisses begründen. 

Bei der Mittelwertbildung zwischen den zwei Messergebnissen hat die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu bleiben. Aus diesem Grunde ist trotz der Messwerte von 0,249 und 0,259 mg/l der Tatbestand des § 24a StVG nicht verwirklicht.

Zu beachten ist, dass entgegen der ansonsten vorgesehenen grundsätzlichen Eichpflicht für technische Geräte von einem Jahr die Atemalkoholmessgeräte einer ½ Jährigen Eichpflicht unterliegen (vgl. §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 EichG, § 12 Abs. 1 i.V.m. Anh. B Nr. 18.5, 32 Abs. 1 EichO).


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