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Verwirkung des Widerrufsrechts? Revisionsrücknahme in Sachen BGH, Az.: XI 154/14

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Muss ich mir als widerrufender Darlehensnehmer nun Sorgen machen, mein Recht zum Widerruf sei verwirkt?

Am 19.06.2015 wurde bekannt, dass das lange erhoffte Urteil des BGH, welches am 23.06.2015 ergehen, sollte nun doch nicht ergeht.

Hier wurden insbesondere Ausführungen des BGH zur Verwirkung erhofft.

Viele werden sich jetzt fragen: Was bedeutet das für mich? Jetzt habe ich den „Widerrufsjoker“ gezogen – muss ich nun damit rechnen, dass dieser Umstand alles umwirft?

Wir sind der Ansicht, dem ist nicht so.

Sicherlich haben auch wir Anwälte darauf gehofft, etwas mehr Klarheit zu erlangen. Aber wir können Sie beruhigen. Bereits 2014 hatte der BGH (Urt. v. 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11) in einer ähnlichen Sache zu entscheiden.

Gegenstand dieses Urteils war ein versicherungsrechtlicher Fall, der aber einige Parallelen zu den Widerrufsfällen aufweist. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könne, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung erteilte.

Aus unserer Sicht ist diese Rechtsprechung auch auf Darlehensverträge anwendbar, was das LG Wiesbaden (Urt. v. 18.12.2014 – 9 O 95/14) ebenso sieht und dies ausdrücklich klarstellt. Zwar bleibt das Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 26.02.2014 – 13 U 71/13) damit im Raum, aber dieses Urteil ist eher als vereinzelt anzusehen.

Viele aktuelle oberlandesgerichtliche Entscheidungen (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2015 – 31 U 74/14; OLG Celle, Urt. v. 27.02.2014 – 8 U 192/13; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2013 – 13 U 219/129) gehen nicht von einer Verwirkung aus. Von daher ändert die ausgebliebene Entscheidung im Ergebnis nicht viel.

Am Ende bleibt jedoch die Frage offen, warum die Revision so kurzfristig zurückgenommen wurde. Über ein finanzielles Entgegenkommen der beklagten Bank kann nur spekuliert werden.


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