Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung?

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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 31.1.2018 – XII ZB 133/17 darauf hingewiesen, dass ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch auch bereits vor Eintritt der Verjährung und noch während der Hemmung nach § 207 I S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein kann.

1. Verwirkung

Von einer Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs ist auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch längere Zeit nicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend macht, obwohl der Unterhaltsgläubiger dazu in der Lage wäre. Hinzukommen muss, dass sich der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf das Verhalten des Unterhaltsgläubigers darauf eingestellt hat, dass der Unterhaltsgläubiger auch in Zukunft seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen werde.

2. Zeitmoment

An das Zeitmoment der Verwirkung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Da ein Unterhaltsgläubiger in der Regel dringend auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, kann von ihm erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs kümmert. Tut er dies nicht, werden die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände sehr schnell für den Unterhaltsschuldner zu einem erdrückenden Schuldenberg. Nicht nur aus diesem Grund, sondern weil auch die Umstände, die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, nur noch unter großen Schwierigkeiten aufzuklären sind, je mehr Zeit seitdem verstrichen ist, ist der Unterhalt zeitnah geltend zu machen. Eine Verwirkung kann auch dann schon vorliegen, wenn die Unterhaltsrückstände aus Zeitabschnitten resultieren, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.

Nach BGH-Rechtsprechung müssen zum Zeitmoment, also dem bloßen Zeitablauf, Umstände hinzukommen, nach denen der Unterhaltsverpflichtete darauf vertrauen durfte, der Unterhaltsberechtigte werde seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen.

Dieser Vertrauenstatbestand kann aber nicht durch den reinen Zeitablauf entstehen. Ein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsschuldners, der Unterhaltsgläubiger werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, kann somit nicht aus einem reinen Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs resultieren. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Unterhaltsgläubiger überhaupt nicht damit beginnt, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, sondern auch für die Konstellationen, in denen der Unterhaltsgläubiger eine bereits begonnene Geltendmachung nicht mehr weiterverfolgt.

Nach Ansicht des BGH schließt § 207 BGB den Eintritt der Verwirkung während des Hemmungszeitraums nicht aus, denn die gesetzlichen Hemmungstatbestände beziehen sich nur auf das Verjährungsrecht und somit darauf, ob ein Unterhaltsanspruch allein aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist. Die Hemmung dient nur dazu, den Ablauf der Verjährungsfrist hinauszuschieben. 

Um Verwirkung annehmen zu können, muss jedoch zum Zeitmoment noch ein Umstandsmoment hinzukommen. Der Unterhaltsgläubiger muss also aus Sicht des Unterhaltsschuldners einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, damit Verwirkung angenommen werden kann.

Bei Fragen zum Unterhalt stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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