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VG Koblenz bejaht Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Platzverweises

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 21.08.2013, Aktenzeichen: 5 K 832/12.KO, entschieden, dass die Bundespolizei einen Platzverweis zwangsweise durchsetzen durfte.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin mit einer weiteren am Kasseler Hauptbahnhof. Dort führten zwei Beamte der Bundespolizei Personenkontrollen.

Während die Beamten eine dunkelhäutige Person kontrollierten, forderten sie die Klägerin und die zweite Frau auf, die Befragung nicht zu stören und ausreichend Distanz zu lassen. Später wurde gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und dessen Umsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht.

Da die Klägerin dem Platzverweis nicht nachkam, führte ein Beamter sie im Polizeigriff aus dem Bahnhofsgebäude. Gegen diese Maßnahme erhob die Klägerin Feststellungsklage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter fehle der Klägerin zum einen teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Maßnahmen hätten sich erledigt. Der Platzverweis der Klägerin greife nicht so gravierend in deren Grundrechte ein, dass eine gerichtliche Überprüfung angezeigt sei.

Weiterhin habe die Zeugenvernehmung ergeben, dass sich die Klägerin und die andere Frau den Polizeibeamten und der dunkelhäutigen Person zu weit genähert und auf diese eingeredet hätten. Darin liege eine Störung der Wahrnehmung des polizeilichen Auftrags. Daraufhin hätten die Beamten den Platzverweis ausgesprochen. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, hierauf zu reagieren.

Da sie aber der polizeilichen Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien die Beamten berechtigt gewesen, die Platzverweisung zwangsweise durchzusetzen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.


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