VI ZR 252/19; Haftung geklärt; kann ich jetzt noch klagen?

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Ausgangslage

Nachdem BGH nun durch Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) die Haftung von Volkswagen im Dieselskandal bei Motoren des Typs EA 189 geklärt hat, fragen sich viele Geschädigte, die sich nicht bei der Musterfeststellungklage angemeldet hatten, ob sie nun noch klagen können.

Problem Verjährung

Volkswagen erhebt in diesen Verfahren die Einrede der Verjährung, aber greift diese durch?

Nein, meint RA Koch, der zahlreiche Verfahren gegen VW führt. Denn ein Beginn der Verjährungsfrist vor dem 01.01.2017 liegt seines Erachtens nicht vor.

Dies aus folgenden Gründen. Die Verjährung beginnt zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen hat, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die Geschädigten wussten aber vor dem 01.01.2017 nicht, dass

a) ihr Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung hatte (VW hat dies immer wieder bestritten)

b) ihr Fahrzeug einer dauerhaften Gefahr der Betriebsstillegung oder -einschränkung unterlag (auch das hat VW fortlaufend bestritten und dies war für den BGH ein wesentlicher Umstand, der die Haftung begründet)

c) VW planmäßig, auf einer strategischen Entscheidung der Führungsebene der Volkswagen AG beruhend millionenfach das KBA getäuscht hat bei der Erschleichung der Typengenehmigung und dabei die Schädigung der Kunden und der Umwelt eingeplant hat (auch das war für den BGH maßgeblich)

d) den subjektiv erforderlichen Komponenten des Anspruchs (Profitgier der Handelnden bei VW)

e) aufgrund der bis ins Jahr 2019 diametralen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass überhaupt ein Anspruch gegen VW besteht

Die Tatsachen waren den Geschädigten auch nicht grob fahrlässig unbekannt.

Daher lief die Verjährung vor dem 01.01.2017 nicht an. Es ist eben nicht ausreichend, dass der Geschädigte nur weiß, dass sein Auto von einem „Dieselskandal“ betroffen“ ist und ein Softwareupdate erfolgt, so auch aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Duisburg, Frankfurt und Trier.

Neulauf der Verjährung durch Update

Weiter ist noch ungeklärt, ob nicht das Update eine Handlung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, die einen Neulauf der Verjährung bewirkt.

Anspruch nach § 852 BGB nicht verjährt

Weiter können sich Geschädigte auf § 852 BGB beziehen, dass Volkswagen jedenfalls das, was durch den Betrug erlangt wurde, noch binnen 10 Jahren herauszugeben ist, dazu auch Augenhofer, VuR 2019, 83 und aktuell AG Marburg.

Schon deshalb ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (ggf. gekürzt um eine Händlermarge) unverändert zu erstatten,

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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