Videokamera im Nachbarrechtsstreit

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Eine von einem Nachbarn am eigenen Haus angebrachte Videokamera, welche die Möglichkeit der ständigen Überwachung des Nachbargrundstückes bietet, begründet die konkrete Gefahr, die technischen Möglichkeiten auch auszunutzen. Daher kann der Grundstücksnachbar vorbeugend verlangen, deren Benutzung zu unterlassen. Der möglicherweise überwachte Nachbar muss hierbei einen rechtswidrigen Eingriff nicht nachweisen.


In diesem Sinne hat das OLG Köln mit Beschluss vom 30.10.2008 zum Az. 21 U 22/08 entschieden, nachdem sich ein Nachbarrechtsstreit durch den Wegzug des einen Nachbarn, welcher anlässlich des Auszuges auch die installierten Viedeokameras entfernte, erledigt hatte, so dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war. Hierbei hat das Landgericht nach Auffassung des OLG Köln zutreffend die Kosten dem Beklagten auferlegt, welcher die Viedeokameras installiert hatte. Maßgebend hierbei war, dass es für die von dem Kläger angestrengte vorbeugende Unterlassungsklage nicht etwa darauf ankam, ob durch die installierten Kameras bereits ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Grundstücksnachbarn vorlag. Insbesondere bedurfte es hierüber keinerlei Beweisaufnahme. Denn der vorbeugende, auf eine so genannte Erstbegehungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn ernsthafte und konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der in Anspruch Genommene sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde. Dies war vorliegend der Fall, nachdem in dem langjährigen massiven Nachbarrechtsstreit zum Schutz vor dem Nachbarn am eigenen Haus eine Videokamera angebracht wurde, die bereits wegen ihres Aufnahmewinkels und ihrer Reichweite unstreitig die technischen Möglichkeiten zur permanenten Überwachung des Nachbargrundstückes bot. Hierbei begründet bereits die hiermit verbundene technische Möglichkeit der Ausnutzung zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Nachbarn eine konkret drohende Gefahr, aufgrund deren der Nachbar einen solchen Eingriff nicht etwa zuzuwarten und zu beweisen hat, sondern bereits vorbeugend die Unterlassung der Benutzung einer derart angebrachten Videokamera verlangen kann.


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