Videotelefonie im Kfz = „Mobilfunkverstoß"️

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Videotelefonie im Kfz = „Mobilfunkverstoß"️

meint das Amtsgericht Magdeburg in einer aktuellen und immer wieder diskutierten Entscheidung und kommt zu folgendem Schluss:

Es liegt eine Benutzung eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs. Ia StVO vor, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Videotelefonat führt. Dies gilt auch, wenn die Verbindung vor Antritt der Fahrt hergestellt und das Handy am Armaturenbrett befestigt wurde.

Aus den Gründen:

Unzweifelhaft hat die Betroffene das im Armaturenbrett abgelegte bzw. aufgestellte Mobiltelefon weder aufgenommen noch gehalten (§ 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO). Sie hat auch nicht ausschließlich die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt (§ 23 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a) StVO). Die Betroffene hat – aber – eingeräumt, Videotelefonie betrieben zu haben. Dafür hat die Betroffene das Mikrofon und den Lautsprecher des Geräts zur Übertragung von Ton sowie die Kamera des Geräts zur Übertragung von Bewegtbildern genutzt. Dabei handelt es sich um typische Funktionen moderner Mobiltelefone, die sich nicht in der bloßen Nutzung der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion erschöpfen.

Daran gemessen, erfordert Videotelefonie grundsätzlich nicht ausschließlich eine kurze, sondern eine längere Blickabwendung. Videotelefonie ist nicht anders als Fernsehen zu bewerten, bei welchem die Konzentration des Konsumenten auf das Erfassen von Bewegtbildern gerichtet ist. Dasselbe ist bei Videotelefonie möglich, zumal der Konsument nicht wissen kann, was der Gesprächspartner filmt und zum Gegenstand der Bildübertragung macht. Das Ablenkungspotential ist sehr groß. Nicht vorhersehbare Bewegtbilder auf dem Empfangsgerät des Fahrzeugführers verlangen diesem eine erhebliche Konzentration ab. Eine vollständige Wahrnehmung der übertragenen Bilder und Töne lässt sich zu keiner Zeit mit einer „kurzen Blickabwendung“ herbeiführen, sodass darin keine vorschriftsgemäße Nutzung liegen kann.

Quellen: AG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018, 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18) – aus ADAC-ADAJUR, Dok.Nr: 110792


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