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Vierlinge nach künstlicher Befruchtung + Spontankonzeption - kein ärztlicher Behandlungsfehler

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Von der ungewollten Kinderlosigkeit zu ungewollten Vierlingen - ein medizinisch ungewöhnlicher Verlauf, aber kein ärztlicher Behandlungsfehler:

Bei einem Ehepaar bestand ein langjähriger, unerfüllter Kinderwunsch. Versuche des Paares, auf „natürlichem Wege" schwanger zu werden, waren leider nicht von Erfolg gekrönt. Mittels Laparoskopie festgestellte umfangreiche Verwachsungen an den Eileitern und Eierstöcken der Frau machten den Eintritt einer Spontanschwangerschaft sehr unwahrscheinlich und daher eine künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung) notwendig.

Im Rahmen der IVF (in-vitro-Fertilisation) wurden 3 befruchtete Eizellen übertragen; 3 Eizellen deswegen, weil es in der Regel nicht bei jeder befruchteten Eizelle zu einer Einnistung und Weiterentwicklung bis hin zur Geburt eines Kindes kommt. Vielmehr gilt hier eine hohe Fehlerquote: im statistischen Durchschnitt kommt es bei deutlich mehr als der Hälfte der befruchteten Eizellen nicht zu einer Weiterentwicklung. Dieses Phänomen gilt sowohl bei natürlicher wie auch bei künstlich erzeugter Schwangerschaft. Um die Erfolgswahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Schwangerschaft zu erhöhen, werden daher meist 2 oder 3 befruchtete Eizellen im Rahmen eines IVF-Behandlungszyklus übertragen.

Bei diesem Paar kam es aber - entgegen aller „medizinischer Gesetzmäßigkeit" und völlig unerwartet zur Geburt von Vierlingen! Eine weitere Schwangerschaft war wider Erwarten höchstwahrscheinlich parallel zur IVF noch spontan eingetreten.

So kamen hier 2 sehr unwahrscheinliche Ereignisse zusammen: einerseits entwickelten sich alle 3 transferierten Eizellen weiter und zusätzlich trat noch eine Spontankonzeption, die nach der Befundlage nicht zu erwarten war, hinzu.

Zwar hatte sich das Paar eine Schwangerschaft gewünscht, aber nicht gleich Vierlinge!

Wegen der ungewollten Vierlingsschwangerschaft, die sehr stressig verlief und zu Frühgeburten führte, wollten die Eltern daher Schmerzensgeld von den Behandlern. Das Gericht versagte ihnen dies aber (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2001).

Es liege kein Behandlungsfehler vor. Außerdem sei das Patientenpaar von der Kinderwunschpraxis über Behandlungsrisiken ausreichend aufgeklärt worden durch Überreichung der Praxisbroschüre zur IVF-Behandlung und zusätzlich im Rahmen von Aufklärungsgesprächen vor einzelnen Behandlungsmaßnahmen. Der ungewöhnliche Verlauf könne daher den Ärzten nicht als schuldhafter Behandlungsfehler angekreidet werden.

Zu unserer Spezialseite: Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung unter www.kinderwunsch-anwalt.de



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