visbeker.de, Festgelder – Warnung der BaFin

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Über die Internetseite visbeker.de werden Anlegern insbesondere Festgeldanlagen angeboten.

Auf der Webseite wird damit geworben, dass Visbeker Festgeldanlagen in 2014 gegründet und in Europa durch seine Plattform für Geldanlagen bekannt sei und man zu einem der Vorreiter für einfach Tagesgeld- und Festgeldangebote zählen würde.

Des Weiteren wird dargestellt, dass es das Ziel sei, einem bei der Vermögensplanung zu unterstützen und man dabei helfe, indem man die aktuell stärksten Anlagemöglichkeiten aus einer Hand anbietet.

Warnung und Ermittlungen der BaFin 

Nach einer eigenen Mitteilung der Behörde warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aber nun vor der Webseite visbeker.de und führt Ermittlungen gegen den Betreiber durch., da dieser ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erbringen würde, konkret in Form von Tages- und Festgeldanlagen, so die BaFin.

Wenn Tagesgeldanlagen in Deutschland an Anleger offeriert werden, insbesondere, wenn damit das Versprechen einer unbedingten Rückzahlung des eingezahlten Kapitals verbunden ist, kann es sich um ein Bank- bzw. Einlagengeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handeln. Dafür benötigt der Betreiber aber eine Erlaubnis der BaFin.

Auch die Vermittlung von Tagesgeldern bei Banken in Großbritannien kann eine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) darstellen. Auch dafür ist eine Erlaubnis der BaFin erforderlich.

Gemäß BaFin hat der Betreiber von visbeker.de aber keine Erlaubnis der BaFin.

Möglichkeiten für Anleger von visbeker.de

Wenn durch das Angebot von Festgeldern über visbeker.de ein Einlagengeschäft begründet ist, für das der Betreiber keine Erlaubnis der BaFin hat, besteht die Möglichkeit, dass sich für einen Anleger gegen den Betreiber bzw. gegen verantwortliche Personen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals durchsetzen lässt.

Das Gleiche gilt, soweit für die Vermittlung von Festgeldern eine Erlaubnispflicht begründet wäre und keine Genehmigung der BaFin existiert.

Außerdem kommen auch andere Ansprüche in Frage, etwa dann, wenn Anlegern eingezahltes Kapital bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt wird oder auch versprochene Zinszahlungen nicht erfolgen.

Falls Sie keine Rückzahlungen bei Fälligkeit oder insbesondere auch zu den versprochenen Zinsterminen keine Zinszahlungen erhalten, sollten Sie auch dringend handeln.

Lassen Sie sich zeitnah von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt beraten, bewahren Sie Korrespondenz per Mail oder WhatsApp und Kontoauszüge über Einzahlungen gut auf und halten Sie die Namen von Gesprächspartnern und den Inhalt geführter Gespräche fest.

Anleger, die für Anlagen über visbeker.de Gelder eingezahlt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können gerne die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner kontaktieren.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.

Stand: 23.11.2023

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

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