Visum und Aufenthaltstitel zur Unternehmensgründung – Investition in Deutschland gemäß § 21 AufenthG

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Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Überschreitet der Aufenthalt in Deutschland 90 Tage pro Halbjahr oder soll eine abhängige oder selbstständige Beschäftigung aufgenommen werden, wird eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis benötigt.

Unternehmer aus nicht EU-Staaten, die das Unternehmen vor Ort in Deutschland als Selbständige leiten, haben die Möglichkeit, Aufenthaltstitel zur selbständigen Unternehmensführung in Deutschland gem. § 21 AufenthG zu erlangen.

Bei § 21 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensnorm, die gleichermaßen für Ausländer gilt, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer, die aus dem Ausland zu diesem Zweck einreisen wollen oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer, Einzelunternehmer und Freiberufler, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit sie unternehmerische Verantwortung tragen. Dies ist bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR) grundsätzlich der Fall. Juristische Personen (AG, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) werden vom Vorstand, eine GmbH wird vom Geschäftsführer vertreten. Dabei erfüllt eine Unternehmensbeteiligung von weniger als 50 % nur dann die Voraussetzung der Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung, wenn kein Miteigner eine höhere Beteiligung als der Betroffene am Unternehmen hält. Ist dies nicht der Fall, ist die Erteilung einer AE nach § 18 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV zu prüfen. Nicht hinreichend ist, wenn ein Anteilseigner einer juristischen Person, der nicht Vertreter oder Geschäftsführer ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 begehrt. Der Betroffene muss hier selbstständig tätig werden. Das ist er als bloßer Kapitaleigner nicht. Es muss zumindest die Geschäftsführerbestellung des Gesellschafters beabsichtigt und diese Absicht – etwa durch einen notariell beurkundeten Vorvertrag nachgewiesen sein.

Wichtig: Der bloße Erwerb oder Besitz von Immobilien führt nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Einen Aufenthaltstitel als selbstständig Tätiger gem. § 21 Aufenthaltsgesetz kann nur derjenige erhalten, der eine selbstständige Tätigkeit, z.B. als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens ausübt. Auch der Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens kann die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Der reine Besitz oder Erwerb von Immobilien stellt dagegen keine Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dar.

Die Aufenthaltserlaubnis für Selbständige ist befristet, meist bis zu drei Jahren. Ist das Investitionsprojekt erfolgreich verlaufen (und scheinen Erfolg und damit der Lebensunterhalt auch weiterhin gesichert), kann nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

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