Ehegattennachzug: So können Sie Ihren Partner nach Deutschland holen
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Sie leben in Deutschland, Ihr Ehepartner noch in seinem Heimatland: Der Ehegattennachzug kann Ihrem Partner den Umzug zu Ihnen nach Deutschland ermöglichen. Für wen ist ein Ehegattennachzug erlaubt? Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Wie funktioniert die Antragstellung?
Ehegattennachzug: Für welche Paare ist er vorgesehen?
Ein Ehegattennachzug ist nur für Personen in einer rechtsgültig geschlossenen Ehe umsetzbar, die die Absicht haben, diese Ehe in Deutschland weiterzuführen. Allerdings muss eine Ehe auch in Deutschland rechtsgültig sein, um einen Ehegattennachzug zu ermöglichen.
Unverheiratete Paare
Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, qualifiziert sich damit nicht für den Ehegattennachzug nach Deutschland. Es ist für unverheiratete Paare jedoch möglich, ein Visum zum Zweck der Eheschließung in Deutschland zu beantragen. Der noch nicht in Deutschland lebende Partner muss hierfür hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Scheinehe
Steht die Ehe im Verdacht, nur zum Zweck des Ehegattennachzugs geschlossen worden zu sein, wird ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Um sicherzustellen, dass keine Scheinehe vorliegt, können im Rahmen des beantragten Ehegattennachzugs unabhängige Befragungen der Eheleute stattfinden und Nachweise für die Ernsthaftigkeit der Eheschließung verlangt werden, wie beispielsweise gemeinsame Fotos oder Nachrichtenverläufe. Bestätigt sich der Verdacht der Scheinehe, wird kein Ehegattennachzug genehmigt.
Religiöse Ehe
Handelt es sich um eine religiös geschlossene Ehe, muss diese im entsprechenden Heimatland auch staatlich anerkannt worden sein. Diese staatliche Anerkennung müssen die Ehepartner beim Visumsantrag zusätzlich zum religiösen Eheschluss nachweisen.
Minderjährigen-Ehe
In einigen Ländern ist die Eheschließung schon vor Volljährigkeit der beiden Partner möglich. Nach deutschem Recht ist die Ehe unwirksam, wenn einer der Ehepartner bei der Heirat jünger als 16 Jahre alt war. Ausnahmen bestehen, wenn die Ehe bereits vor dem 22. Juli 1999 geschlossen und bis zur Volljährigkeit beider Partner im Ausland geführt wurde, wobei keiner der Betroffenen in diesem Zeitraum in Deutschland gelebt hat.
Ist ein Ehepartner bei der Heirat zwar älter als 16 Jahre, aber jünger als 18 Jahre, so kann die Ehe nach deutschem Recht aufgehoben werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: Diese gelten zum einen, wenn die minderjährige Person in der Zwischenzeit volljährig wurde und die Ehe weiterführen möchte. Zum anderen kann die Ehe auch nach deutschem Recht aufrechterhalten werden, wenn die Aufhebung für den minderjährigen Ehepartner eine besonders schwere Härte bedeuten würde.
Ehegattennachzug aus einem EU-Staat nach Deutschland
Welchen bürokratischen Aufwand ein Ehegattennachzug nach Deutschland erfordert, hängt von den Nationalitäten der Ehepartner ab. Die unkomplizierteste Variante stellt der Nachzug einer Person aus einem EU-Land nach Deutschland dar.
Der Umzug einer Person aus einem Mitgliedsstaat der EU zu einem deutschen Partner erfordert kein Visum oder Ähnliches für die Einreise. Der zugezogene Ehepartner muss sich nach seiner Ankunft in Deutschland lediglich regulär beim Einwohnermeldeamt melden.
Wenn eine Person aus einem EU-Staat nach Deutschland zu ihrem aus einem EU- oder Drittstaat stammenden Ehegatten ziehen möchte, sind ebenfalls keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, denn in diesem Fall gilt das sogenannte Freizügigkeitsrecht: Der nachziehende Ehepartner kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben. Für die Einreise benötigt er nur einen Personalausweis.
Ehegattennachzug aus Drittstaat nach Deutschland
Deutlich mehr Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn eine Person aus einem Drittstaat – also einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist – zu ihrem Ehegatten nach Deutschland nachziehen möchte.
Ehegattennachzug zu deutschem oder aus EU-Staat stammendem Partner
Möchte ein Ehepartner aus einem Drittstaat zu seinem deutschen Partner nach Deutschland ziehen, muss er zunächst ein Visum beantragen. Nur so kann als Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erwirkt werden.
Wenn der Ehegatte in Deutschland aus einem EU-Land stammt, benötigt der zuziehende Partner ebenfalls ein Visum. Eine Ausnahme besteht, wenn der nachziehende Partner bereits über einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Land verfügt: In diesem Fall darf er visumfrei nach Deutschland einreisen.
Bei der Antragstellung für das Visum sind neben der Heiratsurkunde und dem Reisepass je nach Herkunftsland weitere Unterlagen vorzulegen. Außerdem muss der Antragsteller nachweisen, dass er über einfache Deutschkenntnisse – dem Sprachlevel A1 entsprechend – verfügt.
Nachzug zu Partner aus Drittstaat
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Ehegattennachzugs einer Person aus einem Drittstaat nach Deutschland zu ihrem ebenfalls aus einem Drittstaat stammenden Ehepartner. In diesem Fall müssen beide Eheleute bestimmte Anforderungen erfüllen.
Voraussetzungen für den Partner in Deutschland
- Wohnraum: Der in Deutschland lebende Partner muss über genügend Wohnraum für beide Eheleute verfügen. In der Regel bedeutet das mindestens zwölf Quadratmeter pro Person.
- Gesicherter Lebensunterhalt: Der Ehepartner in Deutschland muss für den Ehegattennachzug über genügend Einkommen verfügen. Das Einkommen darf nicht nur den eigenen Bedarf decken, sondern muss ohne zusätzliche Sozialleistungen für beide Eheleute ausreichen.
- Krankenversicherungsschutz: Für den Umzug nach Deutschland ist eine Krankenversicherung nötig. Damit auch für den zuziehenden Partner Krankenversicherungsschutz besteht, ist in der Regel eine Mitversicherung in der gesetzlichen Versicherung des in Deutschland lebenden Partners möglich.
- Aufenthaltstitel: Der in Deutschland lebende Partner muss über eine Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU oder einen anderen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Eine genaue Aufführung gültiger Aufenthaltstitel finden Sie in § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
- Volljährigkeit: Der in Deutschland lebende Partner muss über 18 Jahre alt sein.
Voraussetzungen für den nachziehenden Partner
- Deutschkenntnisse: Die Sprachkenntnisse müssen zur Verständigung im Alltag ausreichen, können in Ausnahmefällen aber auch nachträglich erworben werden. Erfolgt der Nachzug zu einer Person, die in anderen EU-Staaten langfristig aufenthaltsberechtigt ist, sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.
- Visum: Der Antrag wird bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im Herkunftsland gestellt.
- Volljährigkeit: Der nachziehende Partner muss über 18 Jahre alt sein.
Nachzug zu Schutzberechtigten
Ehegattennachzug zu Flüchtlingen nach Genfer Konvention und zu Asylberechtigten
Hat das Bundesamt für Migration in Deutschland (BAMF) die Schutzberechtigung anerkannt und der schutzberechtigte Ehepartner hat einen Aufenthaltstitel erhalten, kann auch der im Heimatland verbliebene Ehepartner ein Visum beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Schutzanerkennung gestellt, muss der Partner in Deutschland die regulären Anforderungen hinsichtlich des Lebensunterhalts und Wohnraums nicht erfüllen.
Ehegattennachzug zu unter subsidiärem Schutz stehenden Personen
Wer unter subsidiärem Schutz steht, hat nur ein eingeschränktes Recht auf Familien- beziehungsweise Ehegattennachzug. Die Entscheidung, ob ein Nachzug zum unter subsidiärem Schutz stehenden Ehepartner möglich ist, wird in einem besonderen Visumverfahren getroffen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörden. Grundsätzlich ist der Familiennachzug Angehöriger von subsidiär Schutzbedürftigen nach Deutschland nur für 1000 Personen pro Monat erlaubt.
Grundvoraussetzung für den Nachzug ist das Vorliegen humanitärer Ursachen. Dazu zählen beispielsweise schwere Krankheiten und Behinderungen, bestehende Gefahr für Leib und Leben sowie die bereits vorliegende Trennungsdauer der Familie. Die Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum ist für subsidiär Schutzberechtigte zwar keine Voraussetzung, wird jedoch in der Entscheidung über den Nachzug als positiv bewertet. Außerdem werden die Integrationsbemühungen für die Entscheidung berücksichtigt. Als Bemühung um Integration zählen unter anderem fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Begangene Straftaten wirken sich wiederum negativ auf die Entscheidung aus.
Unterstützung beim Antrag auf Ehegattennachzug zu Schutzberechtigten
Für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten ist ein Termin bei der Auslandsvertretung des Herkunftslandes nötig. Über das Auswärtige Amt ist eine zentrale Terminvergabe möglich.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet kostenlose Beratung für Personen, die einen Antrag auf Ehegattennachzug zu Schutzberechtigten stellen möchten. Kontaktadressen und weitere Hilfestellungen finden sich beim Auswärtigen Amt.
Wann ist ein Ehegattennachzug ausgeschlossen?
Je nach Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Ehegatten kann ein Ehegattennachzug auch ausgeschlossen sein. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) listet in § 25 die möglichen Aufenthaltstitel auf. Bei folgenden Aufenthaltstiteln ist nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich kein Familiennachzug möglich:
- Duldung mit Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Aufenthalte
- Aufenthaltstitel für Opfer einer Straftat nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Duldung und unverschuldete Ausreiseverhinderung
- Aufenthaltserlaubnis als Eltern gut integrierter, geduldeter Jugendlicher
- Aufenthaltserlaubnis als Angehöriger gut integrierter Geduldeter
- Aufenthaltserlaubnis durch Altfallregelung nach den §§ 104a oder 105b AufenthG
Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
Welche Deutschkenntnisse sind nötig?
Für den Ehegattennachzug aus einem Drittstaat sind in der Regel Sprachkenntnisse nötig. Die nachziehende Person muss dann die deutsche Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) beherrschen.
Das bedeutet, dass der Nachziehende alltägliche Ausdrücke kennen und sich in einfachen Sätzen verständigen können sollte. Die Kenntnisse sollten ausreichend sein, um beispielsweise beim Einkaufen zurechtzukommen und Wegbeschreibungen zu verstehen. Auch schriftliche Deutschkenntnisse gehören zu den Anforderungen: Die Person sollte imstande sein, Formulare auszufüllen und ihre Daten – wie Name oder Wohnort – einzutragen.
Ehegattennachzug: Welcher Sprachnachweis ist gültig?
Sobald die nachziehende Person ihren Visumsantrag stellt, muss sie ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Als Nachweis gilt ein Sprachzeugnis, das die Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) erfüllt. Folgende Zertifikate entsprechen diesen Anforderungen:
- „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder der telc gGmbH
- „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD)
- „Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)“ der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e. V.
Eine Beratung bei Fragen zu den sprachlichen Anforderungen des Visums findet sich auf den Websites der jeweiligen deutschen Botschaften und Konsulate.
Ausnahmen: Ehegattennachzug ohne A1-Sprachkenntnisse
Wenn die nachziehende Person einen geringen Integrationsbedarf aufweist, kann auf den Sprachnachweis verzichtet werden. Als geringer Integrationsbedarf wird es beispielsweise erachtet, wenn die Person bereits über einen Hochschulabschluss verfügt. Personen, deren Ehepartner eine Blaue Karte EU besitzen, als hochqualifiziert gelten, Forscher oder Selbstständige sind, müssen ebenfalls keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Auch in Härtefällen kann auf den Sprachnachweis verzichtet werden: Ein solcher liegt vor, wenn es aus bestimmten Gründen unmöglich oder nicht zumutbar für die nachziehende Person ist, die nötigen Deutschkenntnisse zu erlangen. Ebenso wird auf den Sprachnachweis verzichtet, wenn der Ehepartner sich die erforderlichen Deutschkenntnisse aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht aneignen kann. Außerdem wird auf einen Sprachnachweis verzichtet, wenn der Ehepartner der nachziehenden Person eine Staatsangehörigkeit folgender Länder besitzt:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Vereinigte Staaten von Amerika
Sie möchten einen Verzicht auf den Sprachnachweis durchsetzen oder haben Fragen zu Ihrem individuellen Fall? Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie kompetent beraten und etwaige Unklarheiten mit den zuständigen Behörden klären. Den passenden Rechtsanwalt für Ausländerrecht finden Sie auf anwalt.de.
Ehegattennachzug: Antragstellung
Antrag auf Ehegattennachzug: Visum, Bearbeitungsdauer
Benötigt der nachziehende Partner ein Visum für den Ehegattennachzug, muss er dies beim deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft des Herkunftslands beantragen. Eine Liste der deutschen Auslandsvertretungen stellt die Bundesregierung bereit. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da das weitere Vorgehen der Behörden sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann – teilweise beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu drei Monate.
Neben dem Formular für den Antrag auf Ehegattennachzug müssen die nötigen Nachweise eingereicht werden: Je nach Herkunftsland sind außer Reisepass und Heiratsnachweis auch noch andere Dokumente nötig. Im Rahmen der Bearbeitung wird nun überprüft, ob Gründe gegen einen Ehegattennachzug – wie beispielsweise eine frühere Abschiebung – bestehen.
Wurde das Visum genehmigt, kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. Vorsicht: Die Beantragung des Visums ist dringend erforderlich. Liegt kein Visum vor, wenn in Deutschland der Aufenthaltstitel beantragt wird, kann dieser abgelehnt werden.
Meldung des Ehegattennachzugs bei der Ausländerbehörde
Nach der Ankunft in Deutschland muss der nachgezogene Ehepartner beim Einwohnermeldeamt seinen Wohnsitz melden. Außerdem muss er persönlich bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Es ist wichtig, den Antrag zu stellen, während das Visum noch seine Gültigkeit besitzt. Ein Anwalt für Aufenthaltsrecht kann Sie bei der Antragstellung unterstützen und Ihnen helfen, offene Fragen zu klären. Den passenden Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht finden Sie auf anwalt.de.
Ehegattennachzug: Arbeitserlaubnis
Sobald dem nachgezogenen Partner ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, darf er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In einem eigenen Beitrag erfahren Sie, welche Aufenthaltstitel möglich sind und worin sich diese unterscheiden.
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