Visum/Vorabzustimmung zwecks Pflege der schwerbehinderten Enkeltochter

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Der Vater eines von Geburt an infolge Hirnfehlbildung schwerbehinderten Kindes pflegte seine Tochter alleine in häuslicher Betreuung nachdem die Kindesmutter bereits kurze Zweit nach der Geburt beide verlässt.

Als er nach 13 Jahren erneut heiratete und ein weiteres Kind aus zweiter Ehe hinzukommt, wird die intensive Pflege der schwerbehinderten Tochter u. a. auch wegen beruflicher Verpflichtungen des selbständigen Kindesvaters zunehmend schwieriger. Als sodann auch noch ein weiteres Kind aus der zweiten Ehe erwartet wird, die Ehefrau mit vorgeburtlichen Beschwerden zu kämpfen hat und der Kindesvater mit seiner behinderten Tochter, dem kleinen Sohn und seinem Geschäft überfordert wird, kommt die Großmutter aus Serbien zwecks Pflege der Enkeltochter zu Hilfe, zumal sie eine besonders gute Beziehung zu der schwerbehinderten Enkeltochter hat, die nicht jegliche Personen als Vertrauens- aber auch Betreuungsperson anzuerkennen vermag.

Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Großmutter zum Zwecke der Pflege der schwerbehinderten Enkeltochter ab, obwohl der Lebensunterhalt gesichert ist und auch eine Krankenversicherung gesichert ist.

Nach Klageerhebung und Stellung eines Eilantrages durch Rechtsanwalt Zeljko Grgic lehnte auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Begehren ab.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet sodann im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 09.02.2012, Az. 7 B 2381/11, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug der Großmutter gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG infolge besonderer Härte erfüllt sind, ebenso die Voraussetzungen für eine Vorabzustimmung zum Visumsverfahren.

Die Großmutter muss daraufhin lediglich nochmals bei der Deutschen Botschaft in Belgrad/Serbien vorsprechen und erhält daraufhin innerhalb von 4 Tagen ein Einreisevisum zum Familiennachzug.


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