Volksbank Hamburg muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten

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Auch die Hamburger Volksbank hat zur Vereinbarung von Kreditbedingungen unzulässige Klauseln verwendet. Die Konsequenz: Im Streit um sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen muss die Bank ihre Ansprüche auf „0“ herunterschrauben. Da die allgemeinen Kreditbedingungen die Berechnungsmethode für anstehende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht rechtskonform dargestellt haben, hat das Landgericht Hamburg die Hamburger Volksbank in einem aktuellen Klageverfahren (Az. 302 O 24/23) verurteilt, insgesamt 91.000 Euro an einen Kunden zurückzuzahlen. Die Summe war angeblich fällig geworden, nachdem ein Immobiliendarlehen vorzeitig beendet wurde – und zwar auf Initiative der Bank.


Hauptgrund für den verbraucherfreundlichen Klageerfolg: Die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung ist in Darlehensverträgen der Hamburger Volksbank fehlerhaft und unzulässig, daher kann die Entschädigung zurückgefordert werden. Die Hamburger Volksbank hatte den sogenannten Aktiv-Passiv-Vergleich verwendet. 


Dabei wird ein gewährtes Darlehen in Hypothekenpfandbriefe oder ähnliche öffentliche Anleihen umgerechnet, also es wird ein Wert ermittelt, den die Bank gewonnen hätte, wenn sie statt Zinsen zu bekommen über die vereinbarte Laufzeit in Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Anleihen investiert hätte.  Vom Ergebnis werden die aktiv bezahlten Zinsen abgezogen und daraus ergibt sich die Höhe der Entschädigung. Die Methode ist nach Meinung des LG Hamburg nicht transparent genug.


Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Es ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen, die nach dem 21. Juni 2016 abgeschlossen wurden, auf diesem Wege zurückgefordert werden kann.“


Und das gilt nicht allein für die Hamburger Volksbank. Deutsche Genossenschaftsbanken haben in aller Regel die Vorlagen des Verbandes entsprochen und diese verwendet in der Hoffnung auf Zulässigkeit.


Im aktuellen Fall hatte die Volksbank selbst das Darlehen gekündigt, da der Kunde durch Probleme in der Coronazeit nicht in der Lage war, das Darlehen zu bedienen. Nach Verkauf der Immobilie verlangte die Volksbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 96.000 Euro. Rechtlich ist zudem unklar, ob bei Kündigung einer Grundschuld überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung  verlangt werden kann.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig


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