Volksverhetzende Kommentierung auf Facebook kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen

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Das Arbeitsgericht Herne entschied in seinem Urteil vom 23.03.2016, dass volksverhetzende Kommentierungen auf Facebook Gründe für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Der Entscheidung zu Grunde lag folgender Sachverhalt:

Der Kläger ist seit 1983 für die Beklagte, ein Bergwerk, als Bergmechaniker unter Tage tätig. Er unterhält privat eine Facebookseite unter seinem Klarnamen mit deutlich ersichtlichem Bezug zu seinem Arbeitgeber. Auf der Facebookseite des Nachrichtenportals n-tv wurde ein Beitrag über einen Brand in einer Asylbewerberunterkunft in Thüringen gepostet, welchen der Kläger mit folgenden Worten kommentierte:

„Hoffe das alle verbrennen … die nicht gemeldet sind.“

Daraufhin erhielt die Konzernrevision von einem externen Dritten einen telefonischen Hinweis auf die Kommentierungen des Klägers, woraufhin die Beklagte diesem außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich kündigte. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht. Unter anderem argumentierte er, sein Kommentar sei schon am nächsten Tag gelöscht worden. Zudem habe er eine 8-Stunden-Schicht hinter sich gehabt und hiernach reichlich Alkohol konsumiert.

Das Arbeitsgericht Herne entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung beendet worden und die Kündigung durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger durch seine Äußerungen bezüglich des Brandes in einer Asylbewerberunterkunft, bei welchem ein Mensch ums Leben gekommen ist, bewusst die Menschenwürde anderer Menschen dadurch angegriffen, indem er böswillig zum Hass gegen eine bestimmte Gruppe, nämlich die der Asylbewerber, angestachelt habe. Diese Aussagen sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, indem das Recht auf körperliche Unversehrtheit für bestimmte Teile der Bevölkerung in Abrede gestellt wird. Weiterhin sei auch ein öffentlicher Bezug zu seinem Arbeitgeber vorhanden. Alle auf Facebook registrierten Nutzer könnten durch einfaches Klicken auf das Profil des Klägers Informationen zu seinem Arbeitgeber auffinden. Damit stelle der Kläger selbst einen öffentlichen Zusammenhang zwischen der Beklagten und seinen volksverhetzenden Äußerungen dar.

Dies, so das Arbeitsgericht, sei eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, weshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei; das Arbeitsgericht wies die Klage folglich ab. Die daraufhin vom Kläger eingereichte Berufung wurde wieder zurückgezogen, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde.

Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 23.03.2016 – 5 Ca 2806/15

Rechtsanwalt Daniel Krug,

mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller


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