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Vollkasko zahlt bei Unfall wegen Spurrillen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Schäden zwischen Wohnwagen und dem ziehenden Auto sind regelmäßig nicht versichert. Kommt der Wohnwagen aber wegen starker Spurrillen ins Schleudern, gilt das als äußere Einwirkung.

Versichert sind im Allgemeinen nur Unfälle, bei denen von außen her etwas beschädigt wird. Geht ein Auto dagegen auf andere Weise kaputt, z. B. wegen Verschleißes, ist das kein Versicherungsfall. In einem Grenzfall hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Wohnwagen beschädigt Auto

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw und angehängtem Wohnwagen auf der Autobahn. Dort geriet er mit seinem Fahrzeug samt Anhänger ins Schleudern, wobei der Wohnwagen schließlich mit dem Pkw kollidierte. Ursache waren Spurrillen in der Fahrbahn, die der Fahrer so nicht erwarten musste.

Die Reparaturkosten in Höhe von knapp 3000 Euro - abzüglich 300 Euro Selbstbeteiligung - wollte die Vollkaskoversicherung nicht übernehmen. Sie berief sich dabei auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Betriebsschäden und „Schäden zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug ohne Einwirkung von außen" nicht versichert.

Kein Ausschluss der Versicherung

Betriebsschäden liegen beispielsweise nach normaler Abnutzung vor. Auch Materialfehler oder Bedienungsfehler könnten den Versicherungsschutz ausschließen. Das Unfallgeschehen durch Schleudern auf der Autobahn ist jedoch kein Betriebsschaden.

Nach Ansicht des BGH liegt ein Versicherungsfall vor. Das ziehende Auto und der gezogene Wohnwagen sind in diesem Zusammenhang nicht als technische Einheit zu betrachten. Dabei spielt es keine Rolle, dass Zugfahrzeug und angehängter Wohnwagen mehr oder weniger starr verbunden sind. Stattdessen kann der Wohnwagen auf das Auto tatsächlich von außen einwirken und es so auch beschädigen.

Spurrillen wirken von außen

Verursacht wurde das Ganze schließlich durch ungewöhnlich starke Spurrillen im Asphalt. Auch die stellen schon eine äußere Einwirkung auf das versicherte Wohnwagengespann dar. Laut Gericht realisiert sich so gerade eine Gefahr aus der konkreten Umgebung und nicht nur das Betriebsrisiko der Fahrzeuge an sich.

Ähnlich hatte der BGH bereits in einem früheren Fall entschieden. Damals war ein Camping-Anhänger in den Sog eines vorbeifahrenden Lkw geraten und schließlich gegen diesen geprallt. Auch hier musste die Versicherung letztendlich zahlen.

(BGH, Urteil v. 19.12.2012, Az.: IV ZR 21/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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