Vollmacht im Sorgerecht- Prozesstaktik?
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Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine ist an besonders hohe Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt nur in Betracht, wenn es dem Kindeswohl am Besten entspricht. Die Übertragung erfordert auch ein Regelungsbedürfnis, also eine bevorstehende Entscheidung für das Kind. Vorratsentscheidungen will das Gericht nicht treffen.
Was hilft, wenn das Gericht dennoch die Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil befürwortet?
Was spricht für gemeinsame elterliche Sorge:
1. Arbeiten am Elternverhältnis. Elternkonflikte schaden dem Kind! Im Sorgerechtsverfahren geht es nicht ums Gewinnen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl!
2. Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil: Nach Auffassung des BGH ist die Vollmacht grundsätzlich geeignet, die Übertragung der Alleinsorge zu vermeiden.
Was spricht für die Alleinsorge:
- Die Behörde akzeptiert die Vollmacht nicht.
Wenn der Vollmachtgeber nicht zeitnah und zuverlässig in Elternkooperation die Formalität erledigt, dann spricht dies für die Übertragung der Alleinsorge .
- Zweifel an der Wirksamkeit
Wenn Zweifel an der wirksamen Vollmachtserteilung bestehen etwa wegen physischer Erkrankung des Vollmachtgebers, spricht dies für die Übertragung der Alleinsorge.
Achtung: Wenn bereits ein Gericht eine Sorgerechtsentscheidung getroffen hat, verschärft sich der Maßstab der Abänderung dieser Entscheidung. Ein Sorgerechtsantrag kann zwar jederzeit wieder gestellt werden, ist aber nur begründet aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen.
Rechtstipp: Eine gerichtliche Sorgerechtsvereinbarung bindet nicht und ist auch nicht unter dem verschärften Maßstab abänderbar ( so jedenfalls OLG Hamburg und Koblenz) - sie entfaltet allenfalls Indizwirkung.
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