Vollstreckung von ausländischen Bußgeldbescheiden in Deutschland

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Folgende Frage stellen sich Urlauber aus Deutschland jedes Jahr: Was passiert, wenn ich einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalte?

Das seit 2010 geltende Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU regelt diesen Sachverhalt. Festgelegt wurde, dass die Bagatellgrenze bei 70 € liegt. Ab diesem Betrag können andere EU-Länder ihre Bußgelder in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstrecken lassen. Die 70 € sind schnell erreicht, denn zuzüglich zum Bußgeld werden die Bearbeitungsgebühren zum Bußgeldbescheid hinzugezählt.

Eine Ausnahme davon stellt Österreich dar. Dort können Geldbußen bereits ab 25 € vollstreckt werden, sofern es sich um eine Geldforderung handelt. Sollte der Verstoß in Österreich den Verlust des Führerscheines nach sich ziehen, kann dies nicht in Deutschland Anwendung finden. Ebenso ist es nicht möglich, für einen Verstoß im Ausland Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg zu erhalten. Ein länderübergreifendes Punktesystem existiert indes nicht.

Viele Länder verzichten auf die Möglichkeit der Vollstreckung, weil das eingetriebene Geld in Deutschland bleibt und nicht an das Urlaubsland geht. Daher ist es gut möglich, dass Sie ein Verkehrsdelikt aus dem Ausland einfach aussitzen können, sofern Sie nichts mehr davon hören.

Sollten Sie als Fahrzeughalter ein Bußgeld erhalten, obwohl Sie nicht der Fahrzeugführer waren, ist eine Vollstreckung des Bußgeldes in der Regel nicht möglich. Nur wenn das Delikt in Deutschland mit einer Halterhaftung belegt ist, müssen Sie zahlen.

Für den Fall, dass Sie Briefe von einem Inkassobüro erhalten, in der das Büro die Forderungen des Bußgeldbescheids vollstrecken will, können Sie diese ignorieren. Der Hintergrund ist, dass daraufgesetzt wird, dass der Angeschriebene freiwillig zahlt. Allerdings besteht für Inkassobüros keine Möglichkeit die Forderungen zu vollstrecken.

Sollte Sie nun also trotz allem ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland erreichen, ist es Ihnen gleichwohl möglich einen Rabatt auf dieses Bußgeld zu erhalten. Einige Länder bieten einen bestimmten Rabatt an, wenn die geforderte Summe innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird. In England beispielsweise gibt es auf bestimmte Verstöße die Möglichkeit 50 % Rabatt zu erhalten, vorausgesetzt das Geld wird innerhalb von 14 Tagen gezahlt. In Italien hingegen verdoppelt sich das Bußgeld sollte der Betrag nicht nach 60 Tagen bezahlt worden sein.

Bei einem erneuten Urlaub in einem EU-Ausland in dem ein offenes Bußgeld gegen Sie noch aussteht ist zu beachten, dass die Geldbuße im Ausland weiterhin besteht, auch, wenn sie in Deutschland nicht vollstreckt werden konnte. Es gilt das nationale Recht des jeweiligen Landes. Die Verjährungsfristen für Bußgeldbescheide können je nach Land variieren. Informieren Sie sich daher bei den zuständigen ausländischen Behörden, sollten Sie den Verdacht haben das in ihrem Urlaubsland noch ein offener Bußgeldbescheid gegen Sie vorliegt.

Oliver Schomberg

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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