Leistungsverweigerungsrecht bei Betreuung eines kranken Kindes

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Leistungsverweigerungsrecht bei Betreuung eines kranken Kindes

Durch die Zunahme von Doppelverdienerhaushalten mit Kind kommt es immer häufiger vor, dass der Arbeitnehmer die Betreuung eines kranken Kindes nicht immer garantieren kann. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III BGB bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Betreuung des Kindes sicherzustellen.

Im Voraus ist zu sagen, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur dann Anwendung findet, wenn vorher keine Möglichkeit für eine einvernehmliche Erfüllung des Freistellungsanspruches des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber besteht.

In der Regel ist bei einem kranken Kind davon auszugehen, dass ein erwerbstätiger Elternteil sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Im Rahmen einer Interessenabwägung, bei der das Alter des Kindes, die Art der Erkrankung und die Intensität der Erkrankung berücksichtigt wird, kann sich allerdings auch ergeben, dass eine Betreuung vom Elternteil nicht nötig ist. Gewichtige Interessen des Arbeitgebers, wie etwa ein drohende Betriebsausfall oder die Gefahr für Leib und Leben von Dritten schließen das Leistungsverweigerungsrecht jedoch aus.

Voraussetzung für die Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst, dass kein anderer Elternteil zur Verfügung steht und ein Rückgriff auf Verwandte auch nicht möglich ist. Wenn keine der genannten Möglichkeiten besteht, sind Eltern nicht verpflichtet, dass sie sich in ihrem Bekanntenkreis Hilfe suchen, weil sie das höchstpersönliche Recht der Sorge nicht an Dritte abtreten müssen.

Für den Fall, dass ein Elternteil zeitgleich mit dem Kind erkrankt, stellt sich die Frage, inwiefern der andere erwerbstätige Elternteil die Betreuung des Kindes unter Berufung seines Leistungsverweigerungsrechts übernehmen darf. Bei solch einer Konstellation stellt sich die Frage, ob dem erkrankten Elternteil eine Betreuung des kranken Kindes möglich und zumutbar ist. Wenn der erkrankte Elternteil bettlägerig ist oder sich seine Krankheit durch die Betreuung verschlimmern könnte, ist ihm eine Betreuung nicht möglich.

Weiterhin können die Eltern nicht dazu gezwungen werden, die Unterstützung von öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgern oder von den Krankenkassen wahrzunehmen.

Für Eltern, die Mitglied in einem „Elternnotdienst“ sind, welcher bei kurzfristigem Ausfall einer Erziehungskraft in Betreuungseinrichtungen einspringt, gilt folgendes: Der einspringende Elternteil kann sich dem Grunde nach auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Allerdings hat er die Termine, in denen er als möglicher Ersatz fungiert, mit seinem Arbeitgeber abzusprechen.

Sofern eine Betreuungseinrichtung aufgrund von Krankheit der Erziehungskräfte vorübergehend schließen muss, kann der betreuende Elternteil ebenfalls sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

Oliver Schomberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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