Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs während eines Beschäftigungsverbots

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Dauer eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber gewährt werden kann.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Eine schwangere Arbeitnehmerin war mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt. Sie hatte zu Beginn des Kalenderjahres insgesamt 17 Tage Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber gewährt bekommen. Bevor die Arbeitnehmerin den gewährten Urlaub antreten konnte, sprach der Arbeitgeber dieser gegenüber ein Beschäftigungsverbot gemäß § 4 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) aus. In dem Schreiben, in dem der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot aussprach, erklärte dieser die Anrechnung der zuvor bewilligten Urlaubstage.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber noch die Abgeltung der 17 Urlaubstage und trug insoweit vor, dass dieser ursprünglich gewährte Urlaub aufgrund des erteilten Beschäftigungsverbotes nicht genommen werden konnte, somit abzugelten sei.

Dieser Rechtsauffassung folgte das BAG mit Urteil vom 09.08.2016 – Az.: 9 AZR 525/15 -.

In den Entscheidungsgründen legte das BAG dar, dass es zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmerin einer entsprechenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedurft hätte. Eine solche Freistellungserklärung könne jedoch nur dann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum überhaupt eine Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin bestanden hätte. Eine solche Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin bestand jedoch im fraglichen Zeitraum nicht, da diese aufgrund des Beschäftigungsverbotes gem. § 4 MuSchG daran gehindert war, die geschuldete Tätigkeit zu erbringen.

Die Arbeitnehmerin war darüber hinaus auch nicht vertraglich verpflichtet bzw. tatsächlich in der Lage, eine andere, nicht vom Beschäftigungsverbot umfasste Tätigkeit auszuüben. Das BAG wies in den Entscheidungsgründen des Urteils darauf hin, dass in der Vorschrift des § 17 Satz 2 MuSchG geregelt ist, für eine schwangere Arbeitnehmerin, deren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig erhalten hat, dieser nach Ablauf der Mutterschutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden kann.

In der bloßen Bewilligung des von der Arbeitnehmerin beantragten Urlaubes durch den Arbeitgeber sah das BAG keine Erfüllung des der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaubsanspruchs. Hierzu würde nicht die Bewilligung des Urlaubes ausreichen, dass sich aus der Vorschrift des § 17 Satz 2 MuSchG ergibt, dass auch bereits bewilligter Urlaub während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erlöschen kann.

Vor diesem Hintergrund sah das BAG die von der Arbeitnehmerin geforderte Urlaubsabgeltung als berechtigt an.

Oliver Schomberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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