Vom Forderungskauf zur Geldwäsche - Zwei Juristen wegen Geldwäsche verurteilt

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Der Bundesgerichtshof bestätigte kürzlich ein Urteil des Landgerichts München, mit welchem u.a. zwei studierte Juristen den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt hatten, indem Sie einen Schuldner zwangen eine von Ihnen gekaufte Forderung mit Geldmitteln einer unbeteiligten GmbH zu befriedigen. Ein Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt wurden mit anderen Mittätern seitens des LG München - unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche - zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Auch wenn Täter einen anderen durch Täuschung und Nötigung zu Untreuehandlungen anstiften, um sich selbst in den Besitz des veruntreuten Geldes zu bringen ist der Tatbestand der Geldwäsche in Form eines „Sich - Verschaffens" gegeben. So kürzlich der BGH in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 1 StR 95/09).

Nach den Feststellungen des Landgerichts München hatten die Angeklagten eine Forderung über rund 1,46 Millionen Euro gekauft. Diese Forderung war gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten tituliert worden. Die Angeklagten hatten nach Erwerb der Forderung über 1,46 Mio. beim Landgericht München I einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH des Schuldners erstritten und deren Konten gepfändet. Aufgrund von Täuschung und Nötigung wirkten die Angeklagten auf den Schuldner ein, bis sich dieser dazu entschloss eine Vereinbarung mit den Angeklagten abzuschließen, aufgrund welcher er dann die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für die Forderung über 1,46 Mio. Euro anerkannte, die ausschließlich ihn privat, nicht aber seine GmbH betraf. Die GmbH zahlte dann auf diese Forderung mit bemakelten Geldern. Damit beging er Untreuehandlungen zu Lasten der GmbH, die selbst nichts mit der von den Angeklagten erworbenen Forderung über 1,46 Mio. Euro zu tun hatte.

Der Forderungserwerb durch die Angeklagten erfolgte nach den Feststellungen des Landgerichts München allein deshalb, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte des anderweitig verurteilten Schuldners zu verschaffen. Zum Tatbestand der Geldwäsche hatte der BGH festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal des „Sich -Verschaffens" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses Tatbestandsmerkmal entfällt jedoch nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde. Anders als die Rechtspraxis dies im Fall der Hehlerei behandelt.

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte meinen: Gier frisst Hirn und auch ein erfolgreiches Studium der Rechtswissenschaft bewahrt nicht davor nachhaltig gegen das Gesetz zu verstoßen.


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