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Vom Krebs geheilt – kein Anspruch auf Schwerbehindertenausweis

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Erkrankt in Deutschland ein Mensch an Krebs, so stehen ihm verschiedene Geld- und Sachleistungen von Krankenkassen, Pflegeversicherungen, Rentenversicherungen oder anderen Institutionen zu. Außerdem besteht für ihn die Möglichkeit, beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Dass dieser Ausweis nicht in jedem Fall unbefristet gilt, wurde jetzt in einem aktuellen Urteil vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Nach Krebserkrankung Schwerbehindertenausweis erhalten

Im Jahre 1992 erkrankte ein im Jahre 1956 geborener Mann an Hodenkrebs. Nachdem der Tumor operativ entfernt wurde, ein Rückfall aufgrund der Krankheit aber möglich war, stellte das zuständige Versorgungsamt im Januar 1993 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest und stellte ihm in der Folge einen Schwerbehindertenausweis aus. Dieser galt rückwirkend ab 01.07.1992 und war auf 5 Jahre befristet.

Vorschriften über Heilungsbewährung gelten

Dieses Vorgehen des Versorgungsamtes entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Danach ist bei bestimmten Krebserkrankungen, wie der des Klägers, die pauschale Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Nach Ablauf dieser Zeit richtet sich der GdB nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Dem Inhaber eines Schwerbehindertenausweises stehen unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz sowie bestimmte Steuervorteile zu.

Versorgungsamt versäumte Nachprüfung

Im vorliegenden Fall hat das Versorgungsamt die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Klägers im Jahre 1997 versäumt. Stattdessen wurde die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises zunächst um weitere 5 Jahre bis 2002 verlängert, anschließend erfolgte eine weitere Verlängerung bis ins Jahr 2007. Schließlich wurde dem Kläger durch die Behörde ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt, eine Nachprüfung sah sie als „nicht erforderlich“ an.

Überprüfung wurde nachgeholt

Nach Ablauf weiterer 5 Jahre holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung im Jahre 2012 schließlich doch nach und stellte fest, dass der Mann weitgehend gesund war. Daher wurde ihm der Schwerbehinderteneigenschaft entzogen und der Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt für die Zukunft eingezogen. Dies hielt der Inhaber für rechtswidrig und reichte Klage ein. Er genieße Vertrauensschutz, dass alles so bleibe, schließlich gelte der Ausweis inzwischen unbefristet und das Versorgungsamt habe die Überprüfung unterlassen.

BSG hält Einziehung für rechtmäßig

Die Richter am BSG stellten in ihrem aktuellen Urteil fest, dass der Mann bereits im Jahre 1997 von seiner Krebserkrankung geheilt war und aufgrund seines Gesundheitszustandes schon damals nicht mehr als Schwerbehinderter hätte gelten dürfen. Er könne insofern keinen Vertrauensschutz geltend machen, da ein Versorgungsamt sogar nach jahrzehntelanger Untätigkeit einen Schwerbehindertenausweis rechtmäßig für die Zukunft einziehen darf. Das Recht zur Einziehung des Ausweises habe die Behörde auch nicht verwirkt, da dafür ein ausdrücklicher Verzicht auf ihr Aufhebungsrecht vorliegen müsse. Da dies im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall war, erfolgte die Einziehung rechtmäßig. Auch begründe die unbefristete Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises keine Rechte, dadurch werde lediglich die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt und dokumentiert. Die Aufhebung dieser Eigenschaft mit anschließendem Einzug des Ausweises hatte das zuständige Versorgungsamt nach Ansicht der Richter nur versehentlich unterlassen.

(BSG, Urteil v. 11.08.2015, Az.: B 9 SB 2/15 R)

(WEI)

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