Von Flugverspätungen und Rechtsirrtümern

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Die Anreise zum Flughafen hat noch gut geklappt, die Koffer sind mit ein bisschen Wartezeit aufgegeben worden. Viele können erst nach der Sicherheitskontrolle ein bisschen durchatmen. Und dann erfährt man, dass sich der Flug um einige Stunden verschieben wird. 

Eine solche oder ähnliche Situation dürfte jeden Tag zu Hunderten in Deutschland, Europa und der Welt vorkommen. Und während man sich mit anderen Passagieren austauscht, fällt immer wieder der Satz: „Dann haben wir aber einen Anspruch auf Schadensersatz!“. Aber stimmt das überhaupt? Was gilt es dabei zu beachten? Welche Rechtsirrtümer tauchen immer wieder auf?

Was ist überhaupt mit Schadensersatz gemeint?

In den meisten Fällen ist hiermit der sogenannte „Ausgleichsanspruch“ nach Art. 7 der EU-Fluggastrechte-Verordnung gemeint. Dieser Ausgleichsanspruch ist nach Flugkilometern gestaffelt. Sind die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs erfüllt, hat jeder Flugreisende einen Anspruch auf:

250 EUR400 EUR600 EUR
bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder wenigerbei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 kmbei allen anderen Flügen


Neben den Ausgleichsanspruch kann aber auch ein Anspruch auf Ersatz des weitergehenden Schadens treten.

Habe ich diesen Anspruch weltweit bei jedem verspäteten Flug?

Leider nein. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung und ihr hohes Verbraucherschutz-Niveau dürften weltweit einmalig sein. Den Ausgleichsanspruch haben Sie also nur dann, wenn die EU-Fluggastrechte-Verordnung überhaupt anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn

  • der Flug im Gebiet der EU starten sollte oder
  • der Flug im Gebiet der EU landen sollte und die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.

Wo Ihre Fluggesellschaft ihren Sitz hat, erfahren Sie z. B. auf der Homepage Ihrer Fluggesellschaft.

Ab welcher Verspätungsdauer kann ich den Ausgleichsanspruch geltend machen?

Das ist ab einer Verspätung von über 3 Stunden möglich. Entscheidend ist die Ankunft am Zielflughafen.

Können die Fluggesellschaften den Ausgleichsanspruch als unbegründet zurückweisen?

Das ist nur im Falle von „außergewöhnlichen Umständen“ der Fall, was jedenfalls nicht bei technischen Defekten der Fall ist.

Habe ich einen Ausgleichsanspruch, wenn mir schon einige Zeit vorher mitgeteilt wird, dass der Flug annulliert wird?

Auch das ist möglich, es sei denn, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
  • Sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • Sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Anmerkung: Bei einer Annullierung haben Sie ggf. auch einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Handelte es sich bei der Reise um eine Pauschalreise, so ist dieser Anspruch beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Das gilt selbst dann, wenn dieser zwischenzeitlich insolvent wurde. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 10.07.2019 entschieden. Grundsätzlich ist der Verbraucher aber nicht rechtlos gestellt. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung zu treffen. Dies geschieht in der Regel durch Abschluss einer Versicherung zugunsten des Reisenden.

Habe ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ich die Flugreise bei einer Fluggesellschaft gebucht habe, der Flug auch pünktlich war, der Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft aber verspätet ankam?

Diese Konstellation wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden. Wenn Sie die komplette Flugreise bei einer Fluggesellschaft gebucht haben und der erste Flug aus dem Gebiet der EU startete, dann haftet diese auch für eine Verspätung des Anschlussfluges. Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der zweite Flug mit der anderen Fluggesellschaft innerhalb der EU startete.

Warum sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat fragen?

Ob Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht, ist im Einzelfall schwierig zu beurteilen. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich und ständig werden neue Konstellationen entschieden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen helfen. Darüber hinaus kann es für Sie selbst gegenüber der Fluggesellschaft mühsam sein, den Ihnen zustehenden Anspruch in voller Höhe durchzusetzen.

Aber kostet mich der Gang zum Anwalt nicht etwas?

Grundsätzlich ja. Es gibt aber Fälle, in denen die Fluggesellschaften die Rechtsanwaltskosten zu tragen haben:

  • Wenn die Fluggesellschaft Ihnen kein ordnungsgemäßes Informationsblatt mit Hinweisen auf Ihre Ausgleichsansprüche zur Verfügung gestellt hat;
  • wenn Sie selbst die Fluggesellschaft zur Zahlung auffordern und Sie innerhalb einer von Ihnen der Fluggesellschaft gesetzten Frist keine Zahlung erhalten (Mahnung). Eine Frist von 2 Wochen dürfte in der Regel ausreichend sein.

Letztlich liegt es also in Ihrer Hand: Fordern Sie die Fluggesellschaft zunächst selbst zur Zahlung auf und erhalten Sie daraufhin keine Zahlung, befindet sich die Fluggesellschaft in Verzug. Dann haben Sie auch einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten als Verzugsschaden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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