Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

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Sachverhalt: Die Klägerin vermietete an die Beklagte eine Wohnung. Wegen Zahlungsverzugs kündigte sie das Mietverhältnis am 3.4.2009 gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB iVm § 569 III Nr. 1 BGB fristlos. Im Kündigungsschreiben führte die Klägerin den Mietrückstand auf, wobei sie in ihrer Berechnung die Miete für den Monat April 2009 bereits berücksichtigte.

Im darauf folgenden Räumungsverfahren beantragte die Beklagte vor dem Amtsgericht Freiburg Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

"Nach richtiger Ansicht müssen die Voraussetzungen einer Kündigung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen. Entscheidendes Argument hierfür ist die Regelung des § 130 I 1 BGB, wonach eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in Abwesenheit abgegeben wird, im Zeitpunkt des Zuganges wirksam wird. ..."

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob das Landgericht Freiburg (Az. 3 T 221/09) den Beschluss des Amtsgerichts auf und bewilligte der Beklagten Prozesskostenhilfe. In den Gründen führte das Landgericht Freiburg aus:

"... Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsauffassung auf das Argument berufen, daßgem. § 569 IV BGB der zur Kündigung führende Grund im Kündigungsschreiben angegeben sein muß und es hierfür schwerlich genügen kann, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben einen Mietrückstand zwar aufführt, dieser aber in Wahrheit gar nicht besteht, sondern erst nachträglich aufläuft. ..."

Damit schließt sich wohl auch das Landgericht Freiburg der Auffassung an, dass es im Rahmen von § 569 IV BGB nicht ausreicht, wenn die Kündigungsvoraussetzungen erst bei Zugang der Kündigungserklärung eingetreten sind.



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