Voraussetzungen für den Pflegezeitanspruch

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Sie sind berufstätig und wollen einen nahen Angehörigen pflegen. Pflege und Job unter einen Hut zu bringen, ist mit Sicherheit ein Drahtseilakt. Der Gesetzgeber unterstützt Sie dabei, indem er durch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf Pflegezeit gewährt. Sei es eine kurzfristige Auszeit für die Organisation der Pflege von nahen Angehörigen oder eine Freistellung von der Arbeit für eine häusliche Pflege für sechs Monate. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wird im Folgenden dargestellt.

Erst bei mehr als 15 Arbeitnehmern Betriebsgröße

Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Arbeitnehmern. Bei einer teilweisen Freistellung kann der Arbeitgeber betriebliche Belange, die entgegenstehen, äußern und damit den Antrag ablehnen.

Nahe Angehörige

Es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln, der Pflege benötigt. Das sind gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner (Schwägerinnen/Schwäger)
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch die des Ehegatten und Lebenspartners), Schwiegerkinder, Enkelkinder

Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit muss von der Pflegekasse festgestellt worden sein, damit Sie Leistungen von der Pflegekasse erhalten und auch einen Anspruch auf Pflegezeit haben. Pflegebedürftig ist dabei jeder, der gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und auf Hilfe angewiesen ist. Um eine Pflegebedürftigkeit und den entsprechenden Pflegegrad feststellen zu lassen, sollten Sie so früh wie möglich einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Dieser ist wichtig, um dann Pflegeleistungen zu beziehen. Nach Eingang des Antrags bestellt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), die den Pflegebedürftigen hinsichtlich seiner körperlich und geistigen Verfassung begutachtet. Darüber wird der entsprechende Pflegegrad ermittelt.

Schriftliche Anmeldung beim Arbeitgeber

Oft kündigt sich der Pflegefall nicht lang vorher an und Sie können Ihren Arbeitgeber erst kurzfristig informieren.

Bei einer Freistellung von der Arbeit müssen Sie dies 10 Tage vorher schriftlich ankündigen. Dabei wird festgelegt, ob Sie ihren maximalen Pflegezeitanspruch von sechs Monaten in Anspruch nehmen oder ob eine teilweise Freistellung ausreicht. Der Arbeitgeber kann den sechs-monatigen Pflegezeitanspruch nicht aus betrieblichen Gründen ablehnen. 

Bedenken Sie, dass Sie während der Freistellung keinen Lohn erhalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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