Voraussetzungen für Notwegerecht eines Wohngrundstückes

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Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht dar. Die ordnungsgemäße Benutzung eines Grundstückes, welches eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufweist, erfordert es im allgemeinen auch dann nicht, dass auf einem verbindungslosen Grundstücksteil mit baurechtlicher Genehmigung errichtete Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, wenn deren Zufahrt mittels Baulast gesichert ist.


Im vorliegenden, vom BGH am 19.11.2021 – V ZR 262/20 - entschiedenen Fall verlangte die Klägerin die Benutzung der Grundstückszufahrt des Nachbargrundstückes, um über diese ihre auf einem verbindungslosen Grundstücksteil belegenen Garagen zu erreichen, ferner die Beseitigung eines Betonpodestes.


Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 S.1 BGB bis zur Behebung des Mangels von den Nachbarn die Duldung der Benutzung deren Grundstücke verlangen. An dieser Notlage mangelte es hier indes, da die ordnungsgemäße Benutzung bei einem Grundstück in der Regel nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraussetzt. Hiervon zu unterscheiden ist das von § 917 Abs. 1 BGB nicht geschützte Interesse eines Eigentümers, auf sein Grundstück zu fahren und den PKW dort abzustellen. Angesichts der Schwere des Eingriffs durch ein Notwegerecht sind an das Fehlen einer für die ordnungsgemäße Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit rechtfertigen die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes nicht. Zwar fehlte vorliegend dem mit den Garagen bebauten Grundstücksteil - anders als dem Wohnhaus – die notwendige Verbindung. Um hierzu eine Zufahrt zu schaffen, kommt indes ein Notwegerecht nicht in Betracht, da das Abstellen von Kraftfahrzeugen in aller Regel nicht zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstückes gehört.


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