Voraussetzungen und Ziele der Kündigungsschutzklage

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 „Wurde ein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet, kann ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben, um die Kündigung gerichtlich anzugreifen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann, sollte eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, da eine Abfindung erstritten werden kann“, erläutert Rechtsanwalt Manfred Resch von der Rechtsanwaltskanzlei Resch Arbeitsrecht.

1. Was kann man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?

Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, beispielsweise wenn die Kündigung nicht durch einen Kündigungsgrund gerechtfertigt ist. Wird dagegen keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in jedem Fall als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war.

2. Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

3. Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

Nachdem die Klage durch einen Anwalt eingereicht und vom Gericht dem Klagegegner zugestellt wurde, kommt es zunächst zu einer sog. Güteverhandlung, in der eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeigeführt werden soll, z. B. durch Abschluss eines Vergleichs. Darin kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmer im Gegenzug aber eine Abfindung für seinen Arbeitsplatzverlust erhält.

Kommt es in dem Gütetermin zu keiner Einigung zwischen den Parteien, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Dort werden im Rahmen einer Beweisaufnahme eventuell noch Zeugen vernommen, Sachverständige gehört oder Urkunden und andere Unterlagen in Augenschein genommen. Der Prozess wird anschließend durch ein Urteil beendet.

4. Kann ich eine Abfindung erzwingen?

Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Abfindung besteht nur für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Darüber hinaus ist entgegen einer weitläufig verbreiteten Annahme eine Abfindung für den Arbeitnehmer gesetzlich jedoch nicht vorgesehen.

Wie bereits angedeutet, ist der Kündigungsschutzprozess allerdings stark auf eine gütliche Streitbeilegung ausgelegt. In welcher Höhe die Abfindung vom Arbeitsgericht vorgeschlagen wird, richtet sich vor allem nach den Erfolgsaussichten der Klage sowie der Beschäftigungsdauer und dem Verdienst des Arbeitnehmers.

5. Was passiert nach einem Kündigungsschutzprozess?

Gewinnt der Kläger den Kündigungsschutzprozess, bedeutet das, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Es besteht folglich noch fort und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch für den zurückliegenden Zeitraum Vergütung nachzahlen.

Häufig ist allerdings das Vertrauensverhältnis und somit die Basis für ein förderliches Zusammenarbeiten zwischen den Parteien durch den Prozess so stark beeinträchtigt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entweder der einen oder der anderen Seite nicht zugemutet werden kann. In beiden Fällen setzt das Arbeitsgericht für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest, an dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte. Auf Antrag des Klägers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis deshalb auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Auch auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht das Arbeitsverhältnis beenden, wenn eine betriebsdienliche Zusammenarbeit erwartungsgemäß nicht fortgesetzt werden kann.

Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat? Der Kläger kann in diesem Fall innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils mittels einer Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigern, ohne dass er dadurch Schadensersatzforderungen oder andere Nachteile zu befürchten hat.

6. Kosten des Kündigungsschutzprozesses

Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Um deren konkrete Höhe zu bestimmen, muss zunächst der Streitwert ermittelt werden, der sich aus einem Viertel des Jahresgehaltes des Arbeitnehmers ergibt.

Jede der Parteien hat ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Diese Regelung dient dem Arbeitnehmerschutz, da sie sicherstellen soll, dass der Arbeitnehmer auch für den Fall, dass er den Prozess verliert, nicht die Anwaltsgebühren des Arbeitgebers tragen muss.

Die Gerichtskosten müssen außerdem erst nach Beendigung des Prozesses gezahlt werden. Bei dem häufigen Fall eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt zusätzlich eine sogenannte Einigungsgebühr dafür, dass er an dem Vergleichsschluss mitgewirkt hat. Im Gegenzug fallen dann jedoch keine Gerichtskosten an.

7. Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens

Nun passiert es nicht selten, dass der Arbeitnehmer zwar Kündigungsschutzklage erhoben hat, vor Ablauf der Kündigungsfrist aber kein Urteil ergangen ist. Hier gibt es vier Möglichkeiten, die dem Arbeitnehmer zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens verhelfen:

Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen:

Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Hat der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber den Gekündigten grundsätzlich bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiterbeschäftigen. Dies gilt jedoch nur für ordentliche Kündigungen! Zur Entstehung des Anspruchs muss der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung ausdrücklich verlangen.

Die Kündigung ist offensichtlich unwirksam:

Der Arbeitnehmer kann die Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens verlangen, da er dann ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Weiterbeschäftigung hat.

Sieg in erster Instanz:

Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat der Arbeitnehmer in der Regel auch, wenn er das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz gewonnen hat.

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Klageverfahrens vereinbaren. Eine solche Vereinbarung stellt eine befristete bzw. bedingte Weiterbeschäftigung dar und muss daher schriftlich geschlossen werden. Wird die Schriftform hingegen nicht eingehalten, so kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

8. Der Wiedereinstellungsanspruch

Verläuft das Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer erfolgreich, so hat das Arbeitsverhältnis formal weiterbestanden. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, sofern er während des Verfahrens nicht sowieso weiterbeschäftigt und entlohnt wurde. Eine Wiedereinstellung im rechtlichen Sinne ist gar nicht notwendig, da das Arbeitsverhältnis nie beendet war.

Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt kann hier die Erfolgsaussichten der Klage und die damit verbundene Höhe einer möglichen Abfindung am besten einschätzen und somit auch beurteilen, ob sich die Erhebung einer Klage im konkreten Fall lohnt.

Wir Anwälte von Resch Arbeitsrecht beantworten gerne Ihre Fragen rund um das Arbeitsrecht. Rufen Sie uns an!


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