Vorauszahlungen als steuerliche Gestaltungsmöglichkeit für Privatversicherte

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Vorsorgeaufwendungen sind bei Angestellten und Beamten bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.900, bei Selbstständigen bis zu einem Betrag von € 2.800 jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Übersteigen die Aufwendungen für die Basis-Kranken- sowie Pflegeversicherung den Höchstbetrag, sind diese voll abzugsfähig. Weitere Versicherungsbeiträge - z. B. Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung - wirken sich jedoch nicht mehr aus.

Privatversicherte können im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten ihren Sonderausgabenabzug optimieren, indem sie Beitragsvorauszahlungen für Folgejahre leisten. Bis zur Höhe des 2,5-fachen geschuldeten Jahresbeitrags des Veranlagungsjahres sind Vorauszahlungen für die Basisversicherung in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet wurden. Sofern darüber hinaus Vorauszahlungen geleistet  werden, sind diese in dem Jahr abzugsfähig, für welches der Beitrag geleistet wurde.

Bei einem Jahresbeitrag von beispielsweise € 2.000 für das Jahr 2014 optimiert ein Privatversicherter die Berücksichtigungsmöglichkeit seiner Vorsorgeaufwendungen, indem er im Jahr 2014 zusätzlich bis zu € 5.000 für die Folgejahre vorauszahlt. Im Veranlagungsjahr 2014 sind somit € 7.000 voll berücksichtigungsfähig; in den folgenden Veranlagungszeiträumen können sich weitere Versicherungen auswirken, welche ansonsten keinerlei steuerliche Einsparungen zur Folge gehabt hätten, da der Höchstbetrag bereits durch die Basisversicherung voll ausgeschöpft gewesen wäre. Insgesamt ist somit ein höherer Sonderausgabenabzug möglich.

Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des deutschen Einkommensteuertarifs sind bei der steuerlichen Optimierung weitere Größen wie z. B. die Höhe und Art der übrigen Versicherungsbeiträge sowie der prognostizierten Einkünfte in den Folgejahren zu berücksichtigen. Eine ausführliche Beratung ist hier von Vorteil.


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