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Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Löst ein Erbe einen vom Erblasser aufgenommenen Kredit vorzeitig ab, kann er für die damit zusammenhängende Vorfälligkeitsentschädigung keinen Steuerabzug gemäß § 10 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geltend machen. Denn dabei handelt es sich nicht um sonstige Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, entschied das Finanzgericht Köln. Nach Ansicht des 9. Senats kommt ein Steuerabzug als sonstige Nachlassverbindlichkeiten nur in Betracht, wenn die Aufwendungen unmittelbar sachlich und gegenständlich in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses bzw. der Erlangung des Erwerbs stehen.

[image]Im Ausgangsfall sollten laut Testament die Söhne des Erblassers das Aktivvermögen und auch die Schulden anteilig jeweils zur Hälfte erhalten. Zu dem Aktivvermögen gehörten auch Grundstücke, die mit Hypothekendarlehen belastet waren. Für die Aufteilung der Grundstücke lösten die Erben die Kreditverträge vorzeitig ab. Die Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank wollte ein Erbe dann als sonstige Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geltend machen.

Das FG Köln sah jedoch im konkreten Fall bei der Vorfälligkeitsentschädigung keinen unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Nachlass. Zunächst ließ sich aus dem Testament kein entsprechender Wille des Erblassers für eine vorzeitige Ablösung der Kredite entnehmen. Das Argument des Erben, die vorzeitige Ablösung sei zwecks der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich gewesen, ließen die Kölner Richter nicht gelten: Gemäß den §§ 2042 ff. BGB ist es für die Auseinandersetzung nicht erforderlich, die Kreditverträge vorzeitig abzulösen. Zur Verteilung des Aktivvermögens hätten die Grundstücke nach Abschluss einer formgültigen Auseinandersetzungsvereinbarung auch mit den Hypothekendarlehen umgeschrieben werden können (Urteil v. 05.02.2009, Az.: 9 K 204/07)

(WEL)

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