Vorfahrtsrecht und Annäherungsgeschwindigkeit: Mithaftung!

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Vorfahrtsfälle sind in aller Regel, was die Haftungsaufteilung angeht, eindeutig. Regelmäßig trifft den Wartepflichtigen das volle Verschulden, oder in der Juristensprache: die Betriebsgefahr des Berechtigten tritt zurück. 

Wie in diversen (vermeintlich einfachen) straßenverkehrsrechtlichen Konstellationen bestätigen jedoch auch hier Ausnahmen die Regel.

Heute soll es um die Konstellation der sogenannten „halben Vorfahrt“ gehen. Sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, gilt der Grundsatz „rechts vor links“. Es ist hier, da von rechts kommende Fahrzeuge Vorrang haben, natürlich nur mit der gebotenen Vorsicht und Bremsbereitschaft an die Kreuzung heran zu fahren.

Und genau hier liegt die Möglichkeit, doch noch die Gegenseite in die Haftung zu holen. Also denjenigen, der eigentlich „recht“ in Form von Vorfahrt hat.

Verlässt sich ein Verkehrsteilnehmer darauf, dass von rechts „schon nichts kommen“ werde und man nach links ja vorfahrtsberechtigt ist, und wird mit hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung hinein gefahren, kann es bei einem Unfall zu einer Mithaftung bis zu einem Drittel des Vorfahrtsberechtigten kommen. 

Insofern ist dann aber im Prozess vorzutragen, dass die regelmäßig aus den Fahrzeugschäden heraus zu rekonstruierende Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten so hoch gewesen ist, dass er einem von rechts kommenden Vorfahrtsberechtigten seinerseits nicht mehr den Vorrang hätte einräumen können. Dies ist also die entscheidende Überlegung.

Dieser Vortrag ist dann im (Zivil-)Rechtsstreit notwendig, aber auch ausreichend, damit ein Sachverständiger unter konkreter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten vor Ort feststellen kann, ob die abstrakte Annäherungsgeschwindigkeit überschritten worden ist, oder eben nicht.

Sollte sich im Rahmen der Rekonstruktion ergeben, dass nicht nur die abstrakte Annäherungsgeschwindigkeit, sondern sogar auch die vor Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist, kann dies zu einem noch höheren Mithaftungsanteil des grundsätzlich vorfahrtsberechtigten führen.

Also folgende wichtige Erkenntnis: Vorfahrt zu haben bedeutet nicht in jedem Falle, von jeder Haftung freigestellt zu werden. Es muss gleichwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden und eine angemessene Annäherungsgeschwindigkeit gefahren werden.

Weitere Infos unter:

http://www.ra-hartmann.de/wp-admin/post.php?post=2442&action=edit


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema