Vorladung/Anklage: Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
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Wenn Sie, als Amtsträger, eine Vorladung oder eine Anklage wegen einer Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gem. § 353b StGB erhalten haben, ist es sehr gut möglich, dass die zuständige Behörde bereits seit einiger Zeit gegen Sie ermittelt.
Wie Sie mit den Anschuldigungen umgehen sollten und worauf Sie zu achten haben, erfahren Sie im weiteren Verlauf.
Was beinhaltet die „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ (§ 353b StGB)?
Die Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht betitelt das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses, welches einem Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Person oder einer Person, welche Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, durch welches wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden (§ 353 b Abs.1 S.1 StGB).
Ebenso kommt es zur Realisierung der Verletzung eines Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht (in den Ausnahmen von Abs.1), sofern jemand, welcher aufgrund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht an eine andere Person gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und durch diese Handlung wichtige öffentliche Interessen gefährdet (§ 353 b Abs.2 StGB).
Welche Strafe droht bei der tatsächlichen Begehung des Straftatbestandes § 353 b StGB?
Sofern es zu der Verletzung eines Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch einen Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Person oder einer Person, welche Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, kommt, ist die in Aussicht stehende Konsequenz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 353 b Abs.1 S.1 StGB).
Sofern der Handelnde/Täter durch seine Handlung fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 353 b Abs.1 S.2 StGB).
Darüber hinaus kann das Gericht dem Täter, für die Fälle des § 353 b Abs.1 StGB, die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, aberkennen (§ 358 StGB).
Bei der Realisierung der unbefugt öffentlichen Bekanntmachung oder dem an eine Person gelangen lassen eines Gegenstandes oder einer Nachricht, i. S. d. § 353 b Abs. 2 StGB, durch eine Person, welche aufgrund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse zur Geheimhaltung verpflichtet ist (§ 353 b Abs. 2 Nr.1 StGB) oder von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist ((§ 353 b Abs. 2 Nr.2 StGB), kommt es zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe(§ 353 b Abs.2 StGB).
Des Weiteren ist bereits der Versuch der Begehung einer solchen Tat strafbar (§ 353 b Abs.3 StGB).
Eine Ausnahme der Strafbarkeit besteht bei einer Beihilfenhandlung, wenn diese sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken (§ 353 b Abs.3a StGB).
Darüber hinaus wird eine solche Tat lediglich mit einer Ermächtigung verfolgt.
Diese Ermächtigung kann für die Fälle des § 353 b Abs.1 und Abs.2 Nr.1 StGB von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans; von der obersten Bundesbehörde für die Fälle des § 353 b Abs.1 StGB oder von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen des § 353 b Abs.1 StGB und Abs.2 Nr. 2 erteilt werden (§ 353 b Abs.4 StGB).
Wie verhalte ich mich richtig in dieser Situation?
Aufgrund der ernstzunehmenden Situation, in welcher Sie sich befinden, ist es zu empfehlen, dass Sie sich um rechtlichen Beistand kümmern.
Für diese Situation benötigen Sie einen Anwalt, welcher sich mit dem Strafrecht bestens auskennt. Folglich bietet sich besonders ein Anwalt für Strafrecht oder ein Fachanwalt für Strafrecht an.
Letzteres könnte explizit von Vorteil sein, denn durch Ihre besondere Stellung als Amtsträger werden entsprechend die Taten i. S. d. Strafgesetzbuch oder Vorwürfe in der besonderen Art anders gewertet und sind speziell zu handhaben.
Denn Ihnen drohen nicht nur die klassischen Folgen eines Straftatbestandes in Form einer Freiheits- oder der Geldstrafe, sondern ebenfalls disziplinäre Maßnahmen, wie der Verlust Ihrer beruflichen Stellung.
Zunächst sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
D. h., Sie sollten auf jegliche Äußerung gegenüber der Polizei und anderen im Verfahren beteiligten Behörden verzichten. Ebenfalls beiläufig erscheinende Fragen und ihre Beantwortung könnten dazu führen, dass sich Ihre rechtliche Situation verschlechtert und Ihrem Anwalt Ihre rechtliche Verteidigung erschweren.
Der von Ihnen beauftragte Anwalt wird sich um die Einsicht in die von der Behörde angefertigte Akte zu Ihrer Person kümmern und im Anschluss an die Prüfung dieser Akte mit den neugewonnenen Informationen versuchen, in Ihrem Interesse zu handeln.
D. h., dieser wird mit Ihnen eine Strategie für Ihre Verteidigung mit Ihnen erarbeiten.
Wir bieten Ihnen als Kanzlei die Kompetenz für Strafverfahren von Amtsträgern. Neben den beiden Fachanwälten für Strafrecht ist auch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht in unserer Kanzlei. Im Zusammenspiel kann für Sie das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.
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