Vorladung, Hausdurchsuchung, Anklage wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel – was bedeutet Drogenhandel?

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Um wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt zu werden, ist es nicht zwingend erforderlich, Drogen aktiv zu verkaufen. Die Strafbarkeit wegen Handeltreibens kann bereits eintreten, wenn Sie selbst Betäubungsmittel erwerben oder anbauen, mit der Absicht, sie später zu verkaufen. Sogar ernsthafte Verhandlungen mit einem potenziellen Käufer über die Bedingungen können schon zu einer Strafbarkeit wegen Drogenhandels führen, selbst wenn die Drogen noch nicht beschafft wurden. Es wird deutlich, dass sich schon aus dem bloßen Besitz von Betäubungsmitteln schnell der Vorwurf des Handeltreibens ergeben kann.


Welche Handlungen können zum Vorwurf Drogenhandel führen?

Hierzu hat der BGH mit Beschluss vom 12.09.2023 - 2 StR 199/23 entschieden: 


Handeltreiben mit Betäubungsmitteln [ist] jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Eigennützig handelt, wer von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder wer sich einen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird. Hieran kann es dann fehlen, wenn der Täter Betäubungsmittel zum Einstandspreis veräußert. Dasselbe kann auch der Fall sein, wenn es dem Handelnden nur darum geht, eine Drohung abzuwenden“ (BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - 2 StR 199/23 m.w.N.).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von "Wertersatz" angeordnet.


Der Angeklagte setzte sich gegen das Urteil zur Wehr. Mit Erfolg.


Was wurde dem Angeklagten vorgeworfen? Vorwurf unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In dem Fall, der der konkreten Entscheidung zugrunde lag, ging es darum, dass der Angeklagte unter Drohung dazu aufgefordert wurde, 18.000 Euro zu zahlen. Bei der Übergabe des Geldes an eine weitere Person, sagte diese, sie wolle Marihuana erwerben und bat den Angeklagten um Kontakte zu Lieferanten. Schlussendlich kam es auch dazu, dass die die Geldzahlung fordernde Person den Angeklagten dazu anwies, Drogen zu erwerben, was dieser dann auch versuchte.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und versuchtem Handeltreiben in verschiedenen Fällen.


BGH: hier kein Handeltreiben mit Drogen mangels Eigennützigkeit

Der BGH verneinte in diesem konkreten Fall indes ein Handeltreiben mit Drogen und machte dies insbesondere daran fest, dass der Angeklagte nicht eigennützig handelte.

Vielmehr erwarb der Angeklagte die Drogen, um sie auf Anweisung gegen Erstattung des Kaufpreises an eine weitere Person weiterzugeben. 

Ein weitergehendes eigenes Interesse des Angeklagten an der Durchführung der Drogengeschäfte hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Somit fehle es insbesondere an der Eigennützigkeit des Handelstreibens. Insbesondere wurde nicht in dem dafür erforderlichen Maße festgestellt, ob die Handlungen des Angeklagten nur zur Abwendung der Drohung erfolgten. Ein Argument hierfür könnte sein, dass der Täter die Betäubungsmittel zum Einstandspreis veräußerte und sich somit am Handel nicht aus eigenen finanziellen Gründen beteiligte.


Allgemein gesagt bedeutet damit nach Auffassung des BGH Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, dass jemand eigennützig handelt und sich auf den Verkauf von Drogen konzentriert. Dies ist dann der Fall, wenn jemand von dem Wunsch nach Gewinn motiviert ist oder einen persönlichen Vorteil davon hat, der ihn finanziell oder anderweitig besserstellt. Dies kann dann fehlen, wenn der Täter Drogen zu den Kosten verkauft, zu denen er sie selbst erworben hat. Das Gleiche gilt, wenn es dem Handelnden nur darum geht, eine Bedrohung abzuwenden.

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